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B. Niedere Wundärzte.
1. Für Besuche bei innerlichen Kranken, Behuss der Berichtserstattung an den Arzt
oder im Auftrage oder in Begleitung desselben .. . . 60Pf.
2. Für die Vornahme einer zt unter beitung eines Arztes je nach der
Umständlichkeit 3 bis 8 M
8. Für die Assistenz bei einer von einem Arzee selbst vorgenommenen Sektion
2 bis 4=
4. Für einen schriftlichen Krankenbericht an einen Arrtt 5P0 Pf.
5. Für die durch die Umstände gebotene beständige Anwesenheit bei einem Kranken
für die Dauer bis zu 6 Stunden 3 4
auf 12 Stunden 6=
für eine Nachtwache .. . 6 M.
6. Für die vollständige Desinfection eines Krankenlokals .. 1M
für jede weitere in derselben Wohnung 60 Pf.
7. Für die Anwendung des Katheter oder Einbringung von Kerzen in die Harnröhre
2 bis 4
Werden diese Verrichtungen wochenlang wiederholt und sind sie mit keiner sehr
großen Schwierigkeit verbunden, so findet ein Abzug bis auf ¼/1 des Betrags statt.
8. Für das Zurückbringen eines Gebärmutter-Scheide= oder Mastdarmvorfalles, oder
einer Paraphimosis, für das legen eines Mutterlranzes oder Tampons, in leichten
Fällen 3 bis 5 4#
9. Für das unblutige vasehrn zum Zurückbringen eines eingeklemmten Bruches
(Taxis) . . .. .. . 6bis 12 M.
10. Für Einspritzungen in den Hals, die Nasenhöhle, die Ohren, die Mutterscheide,
den Mastdarm (Klystire) je nach der Umständlichkeit des Verfahrens 80 Pf. bis 1
11. Für Entfernung von Polypen aus den Gehör= und Nasengängen, sowie von frem-
den Körpern aus dem Schlund, den Ohren, der Nase, der Scheide, der Harnröhre
oder dem Mastdaoadr 5 bis 15
12. Für die Ausrottung kleiner lecht zu voperirender Bolggeschwulse und anderer Gewächse
5 bis 10 J
13. Für die Herausnahme eines eingesprengten Metall= oder andern Splitters aus der
Hornhaut im Auge je nach der verschiedenen Schwierigkeit 3 bis 5 —