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14. Für Wiederbelebungsversucehe.. 3lbis 5
Anmerkung:
Wenn außer den oben Ziff. 7 schon taxirten verwickelten Geburtsfällen das Zusammen-
treffen noch anderer Complikationen die Vornahme verschiedener der oben angeführten Hilfe-
leistungen oder Operationen erfordert, so darf nur die Taxe derjenigen, die den höchsten
Betrag hat, ganz, die der übrigen aber blos zur Hälfte und zwar im äußersten#Fall bis
auf einen Gesammtbetrag von 100 4 angerechnet werden.
. Hebammen.
1. Für eine geburtshilfliche Untersuchung 27'bis 3 -
2. Für außerordentliche Berufung zu einer Berathung. bis 2 =
3. Für den Beistand bei einer Geburt (oder einer Fehlgeburt) bei Tag oder Nacht
und die gewöhnliche Besorgung der Mutter und des Kindes in den ersten 8 Tagen
nach der Entbindung
a) in leichteren Fällen 3 bis 6 =
b) in schwereren Fällen, wenn längere Zeit mit der Gebärenden zugebracht wurde,
6 bis 10 MA
c) für die Besorgung der Mutter und des Kindes von der zweiten Woche an,
wo es verlangt wird, wöchentlich . . 3A.
4. Für eine im Nothfalle unternommene geburtshilfliche R . 3 bis 10
5. Für eine Nachtwache bei einer Entbundenen 3 bis 6 4
6. Für das Setzen von Blutegeln am Gebärmutterhalsfe 24
Anmerkung:
In Betreff der Anrechnung für andere in der Befugniß der Hebamme liegende chirurgische)
Verrichtungen gebührt denselben die gleiche Anrechnung wie dem Wundarzte. Fallen
derartige Verrichtungen in die Zeit der Entbindung oder der der Hebamme ordentlicher-
weise obliegenden Besorgung der Wöchnerin und des Kindes, so hat sie hiefür keine be-
sondere Belohnung anzusprechen, es wäre denn, daß bei außerordentlichen Krankheitszuständen
deren Ausübung ungewöhnlich häufig gefordert würde oder mit ganz besonderer Beschwer-
lichkeit verbunden wäre.
Stuttgart, den 9. November 1875.
Fleischhauer.