Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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halt der Anlage 1. von Einflu 
Beutsche Wehr-Hrdnung. 
Erster Theil. 
Ersatz-Ordnung. 
Erster Abschnitt. 
Organisation des Ersatzwesens. 
S. 1. 
Ersatz-Bezirke. 
. Dahs lGebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps-Bezirke ein- 
getheilt. 
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk. 
Das Großherzogthum besen bildet außerdem einen Ersatz Bezirk für sich. 
N. M. G. tz. 5 
Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-Brigade-Bezirke. 
Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone. 
Anlage 1. enhält die Landwehr-Bezirks Eintheilung für das Deutsche Reich. 
Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Nücksicht auf die Ersah, ngele enheiten in Aushebungs- 
Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-Bezirke (§. 59, 4) eingetheilt. · 
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. ijakng End Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungs- 
irke ab. 
! In denienigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder 
Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs- 
Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene 
Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht 
des Ersatz-Geschäfts 9. 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. 
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden die vorhan- 
denen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen gelegk, daß letztere in der 
Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen. 
Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-Behörden 
3. Iht- die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatz-Kommission (§.2, 
3 und 4). 
Nenderungen in der erwoltungs geintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den In- 
sind, seitens der Bundes-Regierungen rc. dem Reichskanzler zum 
  
  
  
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. No- 
vember 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Vayern erlassen; jedoch haben die für Bayern bestehenden An- 
ordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert.
	        
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