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halt der Anlage 1. von Einflu
Beutsche Wehr-Hrdnung.
Erster Theil.
Ersatz-Ordnung.
Erster Abschnitt.
Organisation des Ersatzwesens.
S. 1.
Ersatz-Bezirke.
. Dahs lGebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps-Bezirke ein-
getheilt.
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk.
Das Großherzogthum besen bildet außerdem einen Ersatz Bezirk für sich.
N. M. G. tz. 5
Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-Brigade-Bezirke.
Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone.
Anlage 1. enhält die Landwehr-Bezirks Eintheilung für das Deutsche Reich.
Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Nücksicht auf die Ersah, ngele enheiten in Aushebungs-
Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-Bezirke (§. 59, 4) eingetheilt. ·
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. ijakng End Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungs-
irke ab.
! In denienigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder
Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-
Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene
Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht
des Ersatz-Geschäfts 9. 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen.
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden die vorhan-
denen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen gelegk, daß letztere in der
Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen.
Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-Behörden
3. Iht- die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatz-Kommission (§.2,
3 und 4).
Nenderungen in der erwoltungs geintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den In-
sind, seitens der Bundes-Regierungen rc. dem Reichskanzler zum
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. No-
vember 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Vayern erlassen; jedoch haben die für Bayern bestehenden An-
ordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert.