Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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a) Freußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober- 
räsidenten, « 
b) für Baden, ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern 
u Karlsruhe, 
c) Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern 
zu Darmstadt 
  
ch Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu 
Schwerin, 
e) das Großherzogthum Sachsen das Grohherzoglich sächsische Ministerial-Departement des 
nnern 
u Weimar, · 
Oiir Meqlenburg-Sirelit die Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung zu Neu-Strelitz, 
#) für Dldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium, Departement der Justiz 
zu enburg, 
) für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braun- 
weig, 
i) sür wer Weninen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, 
zu Meiningen, 
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, „Abtheilung des Innern, zu 
tenburg, 
1) für Sachfen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen Staats- 
Ministeriums zu Gotha, 
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, 
Men) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, 
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Londesegierung zu Greiz, 
) für Reuß, jüngere Linie, die Fürstlich reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu Gera, 
z6) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg, 
s) für Lippe die Fürstlich lippesche Regierung zu Detmold, 
1) für Lübeck die Militär-Kommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militär-Kommission des Senats zu Bremen, 
V) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Lamburg, 
W) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburh, zu Natzeburg, 
X) für Sissdolfenge der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg. * 
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatz-Behörden dritter Insn die beiden General-Kom- 
mandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armee-Korps-Bezirk durch 
das Königlich bayerische Staats-Ministerium des Innern an den bezeichneten Orten ernannten 
Spezial-Kommissar. 
Im Köntgreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober-Rekrutirungs- 
Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet. · 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweich- 
ungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den betreffenden Staaten 
durch besondere Verordnung geregelt. 
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter Instanz 
eine Fereinbaru durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die An- 
gelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-K 
Verwaltungs-Beamter unter dem Namen: 
eber Ersaß-Lommisson im Bezirk der kien Infanterie-Brigade“ 
die Behörde, welsche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober- 
# 
und ein höherer
	        
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