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a) Freußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober-
räsidenten, «
b) für Baden, ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern
u Karlsruhe,
c) Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern
zu Darmstadt
ch Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu
Schwerin,
e) das Großherzogthum Sachsen das Grohherzoglich sächsische Ministerial-Departement des
nnern
u Weimar, ·
Oiir Meqlenburg-Sirelit die Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung zu Neu-Strelitz,
#) für Dldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium, Departement der Justiz
zu enburg,
) für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braun-
weig,
i) sür wer Weninen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern,
zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, „Abtheilung des Innern, zu
tenburg,
1) für Sachfen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen Staats-
Ministeriums zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
Men) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen,
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Londesegierung zu Greiz,
) für Reuß, jüngere Linie, die Fürstlich reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu Gera,
z6) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg,
s) für Lippe die Fürstlich lippesche Regierung zu Detmold,
1) für Lübeck die Militär-Kommission des Senats zu Lübeck,
u) für Bremen die Militär-Kommission des Senats zu Bremen,
V) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Lamburg,
W) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburh, zu Natzeburg,
X) für Sissdolfenge der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg. *
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatz-Behörden dritter Insn die beiden General-Kom-
mandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den Armee-Korps-Bezirk durch
das Königlich bayerische Staats-Ministerium des Innern an den bezeichneten Orten ernannten
Spezial-Kommissar.
Im Köntgreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober-Rekrutirungs-
Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet. ·
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweich-
ungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den betreffenden Staaten
durch besondere Verordnung geregelt.
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter Instanz
eine Fereinbaru durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die An-
gelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-K
Verwaltungs-Beamter unter dem Namen:
eber Ersaß-Lommisson im Bezirk der kien Infanterie-Brigade“
die Behörde, welsche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober-
#
und ein höherer