Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

8. 3. 
Ersatz-Geschäft. 
1. Das jährliche Ersatz- Geschät zerfällt in drei Haupt-Abschnitte. 
2. Den n Abschnitt bildet das Vorbereitungs-Geschäft (Abschnitt VI.). 
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur Ge- 
stellung vor den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintra- 
gung. der letzteren in die Grundlisten. 
Diese bestehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen (§. 44), den alphabetischen (§. 46) und den 
Restantenlisten 6 7). 
3. Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungs-Geschäft (Abschnitt VII). 
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden ver- 
pflichteten Vehrpflichtigen durch die Ersatz-Kommission. 
4. Den dritten Abschnitt bildet das A ushebunge- Geschäft (Abschnitt IX). 
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatz-Kommission und die Aushebung der für 
das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
5. Außerdem findet für die Schiffahrt treibenden, ir Geseluen verpflichteten Wehrhpflichtigen ein 
Schiffer-Musterungs-Geschäft statt Abschnitt 
6. Aln rier Meeiten wird das Musterungs-Geschäft mit * Aushebungs= Geschäft vereinigt (Ab- 
ni 
Zweiter Abschnitt. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
8. 4. 
Wehrpflicht. 
1. Jeder Deutsche ist wehrpflichti n und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen 
Ausgenommen von der arücht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender äuf er; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die 
Keireiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer echts- 
litel zuste 
n V. Arlikel 57. W. G. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche San. nicht zum Waffendienste, jedoch - sonstigen militärischen 
ube end, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, sähig sind, können zu solchen heran- 
gczogen wer den 
G. §. 1. Absat 2 
3. Die Wehmn. beginnt mit dem vollendeten 17ten Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 
42sten Lebengiahre 
8. 5. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht berflt in die Dienstpflicht und die Landslurzflicht.. 
1. Die Dienslpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marit 
Während der Dauer dberpeeehrolichtg ist jeder Deutsche zwölf Ichre bdienstpfichtg. 
rtikel 590 G 
3. „Die Pflicht zum Dienst im Heere utt eingetheilt in: 
9 atibe Dspsih, Dienstpflicht im stehender Heere,
	        
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