Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die im §. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Ländwehr sinn- 
Hemäße Anwendung. 
5 Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des betreffenden 
Jahres. 
N. M. G. S. 62. 
Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe §. 13, 9. 
§. 13. 
Ersatz-Reserve-Pflicht. 
. Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außerordentlichen 
edarfs. 
Die Ersatz-Reserve-Pflicht dauert vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis zum voll- 
endeten 3usten Lebensjahre. 
u. M. G. S. 23. 
Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt. 
Die Diensipflicht in der ersten Klasse dauert 5 Jahrc, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, 
in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.“) Nach Ablauf der 5 Jahre werden 
die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. 
Die erste Klasse der Ersot-eseroe dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und 
zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu 
überweisen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
N. M z. 21 
Dieser Bedarf wird unter Zuschlag von 25 Prozent auf die Iufanterie Brigade- und Aus- 
hebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden, wie der Nekruten-Bedarf, 
vertheilt (§. 53 und 54). 
Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve sind in Friedenszeiten von allen militärischen 
Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sic im Falle außerordentlichen Bedarfs 
zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
R. M. G. 8*. 27 
Die im §. 11, 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Mannschaften der Ersatz-Reserve ersler 
Klasse sinngemäße Anwendung. Jedoch darf die Ersatz-Reserve-Pflicht niemals über das vollendete 
älste Lebensjahr binaus verlängert werden. 
st S. 69, 6 
NR. M. G. S. 69, 6. 
Mannschaften, welche aus der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Klasse zum aktiven Dienst einge- 
zogen werden, #ind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen. 
N. M 29 
Sie treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, zur Reserve oder 
Landwehr über. 
Wenn sie mililärish nicht ausgebildet, so treten sie in die Ersatz-Reserve zurück. 
N 50. 
Die Neserve= und Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten ist so zu bemessen, als wenn sie 
am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20s4e Le 
ensjahr vollendeten, zum 
aktiven Dienst im stehenden Heere eingestellt worden wären. 
N. M. G. F. 62. 
8. 14. 
Dienstpflicht in der Flotte. 
Die Dienstpflicht in der Flotte umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Marine-Reserve-Pflicht. 
Die Dienstpflicht in der Flotte dauert sieben Jahre. 
*) Siehe jedoch Anmerkung zu §. 72, 7.
	        
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