Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die aktive Dienstpflicht in der Flotte dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Marine-Reserve beurlaubt. 
F. 15. 
Aktive Dienstpflicht in der Flotte. 
Die Bestimmungen des " 7 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Flotte siunngemäße Anwendung. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine 
frühere Entla Lung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Reichs verschoben werden. 
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Die aktive Dienshzeit kann für Seelente von Beruf und für das Maschinen-Personal, sowie für 
Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer 
Ausbildung für den Die, in der Flotte bis auf ein Jahr verkürzt werden. 
G. 8. 13, 3. 
Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienst erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, genügen ihrer aktiven Dienst- 
pflicht in der Flotte durch einjährig-freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstver- 
pflegung verpflichtet zu sein. 
G. §. 13, 4. 
. Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschisfe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung that- 
sächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung 
eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden 
Jalz die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handeleschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern 
lassen, nachträglich zue üllen. 
W. 13, 5. 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe K. O. F. 3, 2 und §. 4, 
4. 
Ebenso sollen Seelente während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= oder Schiffsbau= 
schule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden. 
.. S. 13, 5. 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrist sind die öffentlichen Navigationsschulen 
anzusehen, an deren Spitze von der Landesregierung eine Kommission für die Prüfung der See- 
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
Im Uebrigen sinden die Bestimmungen der §§. 8 und 10 sinngemäße Anwendung. 
" §-16. 
Marine-Reserve-Pflicht. 
Die Bestimmungen des §. 11, 1—4 sinden sinngemäße Anwendu 
ng. 
Die Versetzung aus der MarineReserve in die Seewehr erster Ms (5. 17, 2) erfolgt bei den 
Herbst-Kontrol-Versammlungen des gureffden Jahres. 
Marine-Reserve-Pflicht ehemaliger Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse siehe §. 17, 8. 
8. 17. 
Seewehr-Pflicht. 
Die Seewehr-Pflicht ist eine verschiedene, je nachdem derselben in der Seewehr erster oder zweiter 
Klasse genügt wird. 
Die Dienstpflicht in der Seewehr erster Klasse ist von fünfjähriger Dauer. . 
Der Eintritt in die Seewehr erster Klasse erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Flotte. 
Die im 8. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Seewehr erster Klasse 
sinngemäße Anwendung. 
Die Entlassung aus der Seewehr erster Klasse erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des 
betreffenden Jahres. 2 
 
	        
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