Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die Seewehr zweiter Klasse besteht aus Wehrpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient haben. 
Desellen können bei ausbrechendem Kriege zur Ergänzung der Marine einberufen werden. 
Die Dienstpflicht in der Seewehr zweiter Klasse dauert vom Tage der Ueberweisung bis zum vollen- 
deten 31. Lebensjahre. 
Mannschaften, welche aus der Seewehr zweiter Klasse zum aktiven Dienst eingezogen werden, sind 
bei Zurückführung der Marine auf den Friedensstand wieder zu entlassen. 
Sie treten, wenn sie für den Marinedienst ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, zur 
Marine-Reserve oder Seewehr erster Klasse über. ç 
Sind sie für den Marinedienst nicht ausgebildet, so treten sie in die Seewehr zweiter Klasse 
zurück. 
Die Dienstpflicht in der Marine-Reserve und in der Seewehr erster Klasse derjenigen Mannschaften. 
welche der Seewehr zweiter Klasse augefürt haben, ist so zu bemessen, als wenn sie am 1. Oktober 
desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20te Lebensjahr vollendeten, zum aktiven Dienst in 
der Flotte eingestellt worden wären. 
§. 18. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Landwehr und der 
Ersatz-Reserve, sowie in der Flotte und der Seewehr gelten nur für den Frieden. 
.G. 8. 14. 
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: 
der Uebertritt vom stehenden Heer zur Landwehr. 
,, ,, von der Landwehr zum Landsturm, 
,, ,, von der Ersatz-Reserve erster Klasse zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse, 
„ „ von der Ersatz-Reserve zum Landsturm, 
„ ,, von der Flotte zur Seewehr, 
der Seemesr zum Landsturm, 
77 7, von 
. Ueber Landsturmpflicht siehe Gesetz über den Landstium vom 12. Februar 1875 (Landslurmgesetz.). 
S. 19. 
Wehrpflicht der Einwanderer und der Ausländer. 
. Wer vom Auslande eingewandert ist und die Staatsangehörigkeit in einem Staate des Deuischen 
Reichs erworben hat, wird nach Maßgabe seines Lebensalters wehrpflichtig. 
St. A. G. 5. 10. 
Die Negelung der Dienstpflicht solcher Eingewanderter erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie 
bei allen übrigen Wehrpflichtigen. 
Bei Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt die Zutheilung zur ersten Klasse bei vorhandener 
Diensttauglichkeit in der Regel dann, wenn der Betreffende das 27ste Lebenjahr noch nicht vollendet hat. 
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staats- 
angehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden 
Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden verpflichtet und können 
nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete ZUste Lebensjahr hinaus im 
akliven Dienst zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter 
Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine 
andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem Z sten Lebensjahre wieder 
Neichsangehörige warden. 
N. M. G. §. 11.
	        
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