— 11 —
Seitens der Ersatz-Behörden 3. Instanz ist in jedem Einzelfalle über die Zulässigkeit der Ein-
stellung Entscheidung zu treffen.
. Personen der Reserve, Landwehr, Marine-Reserve oder Seewehr, welche nach erfolgter Auswande-
rung vor vollendetem älsten Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in diejenige Jahres-
klasse (§. 11, 1), welcher sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden,
wieder ein.
N. M. G. S. 68.
Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollen-
detem 31 sten Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in den Jahrgang (§. 13, 5), welchem
sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein.
N. 9, 7.
·□
Et
Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingenteherrn, zum Ein-
tritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. '
Dritter Abschnitt.
Militärpflicht.
§. 20.
Bedeutung der Militärpflicht.
. Dite Mirlfitärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte zu
unterwerfen.
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige
das 20ste Lebensjahr vollendet und danert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen
endgültig entschieden ist (§. 26, 4).
Währen der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig.
.M. G. 8. 10.
8. 21.
Militärpflicht der seemännischen Bevölkerung.
1. Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Flotte unterworfen.
R. V. Artikel 53 Abs. 4.
2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen:
a) Seeleute von Beuf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten= oder
Haff-Fahrzeugen gefahren sind; « «
b) S3 dusen und Haff-Fischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig be-
trieben haben;
IP) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind;
4) Maschinisien, Maschinisten-Assistenten und Heizer von See= und Fluß-Dampfern.
§. 22.
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht.
1. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die
Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 19#ten Lebens-
jahre . i. Nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähi-
gung hat, feeiwilig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte einzutreten.
W. G. S. 10.
S —
-