Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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sonenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge 
keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen 
den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der 
Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter 
einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den letzten Platz 
nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs. 
V. Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den 
für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen 
Kursen, wo eine Durchhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche 
Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
c) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
benützen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in dem Beiwagen einnehmen. 
I) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
VII. Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs an Halte- 
stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über den nächsten Postort 
hinaus den bei diesem zutretenden und bereits vor ihnen angenommenen Reisenden hin- 
sichtlich des Platzes nach. 
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze, hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den vorange- 
schickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung 
nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem 
Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu ver- 
zögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, 
vorbehältlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
	        
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