2. Die Minimalgröße für den Dienst mit der Waffe beträgt 1 M. 57 cm. Für den Dienst ohne
Waffe (Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker) sowie für die Handwerker-Ab-
theilungen der Werft-Divisionen ist eine bestimmte Minimalgröße nicht vorgeschrieben.
3. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind in der
Rekrutirungs-Ordnung für das Heer, sowie in der Marine-Ordnung enthalten.
4. Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre end-
gültig entschieden werden. Ausnahmen §. 27, 4.
N. M. G. S. 17.
S. 30.
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
II. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sinden auf Ansuchen (Reklamationen)
der Mililärpstichsigen oder deren Angehörigen statt.
RN. M. G. S. 19.
2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
p) der Sohn eines zur Arbeit und Aufssicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe-
treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Er-
haltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
I0) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden ge-
gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit
Feltorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesent-
iche Erleichterung gewährt werden kann;
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstlücken durch Erbschaft oder
Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Vewirthschastung angewiesen und
die nhihasiche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu er-
möglichen ist;
) Juhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter
beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden
Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf
andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs
sindet diese Vorschrift siungemäße Anwendung;
k) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer
Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil
erleiden würden;
23) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer bilfsloser rrLr erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der
andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen
Zurückgestellte eingestell und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung
findet auf Nr. 2. P. entsprechende Anwendung.
N. M. G. E. 20. ·
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· Dutdch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet
werden.
K. M. G. §F. 22.
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück-
gestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2. 1. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 27 Nr. 4. b.
oder c. Anwendung.
R. M. G. F. 20, 6.
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