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g. 31.
Beurtheilung der Reklamationen.
urückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung der
Verhältnisse durch die Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht
etwa erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäftes entstanden sein sollte.
N. M. G. F. 10.
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Ange-
hörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitzthums u. s. w.),
so sind sie in der Regel zu verwerfen. »
as Vorhandensein von verheirathelen Brüdern, welche mindestens 26 Jahre alt und durch
ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als
Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen.
Desgleichen das Vorhandensein eines älteren Bruders, der im Heere oder in der Marine
als Unteroffizier dient, insofern eine Bescheinigung des Truppentheils darüber vorliegt, daß dieser
mit ersterem auch fernerhin zu kapituliren gedenkt.
Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Ankrag gebracht, weil dieser als die einzige
Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung der-
selben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder wegen strafbarer Handlungen eine längere
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel
als begründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unter-
stützung erpflichtete etwa selbst schon zu diesem Behuf von der aktiven Dienstpflicht entbunden
worden ist.
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein zur
Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern nachkommen kann,
indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitsunfähigen Vater un-
mittelbar hilfreiche Hand zu leislen. ·
Die im 8. 30, 2. a. bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, wenn die
Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armen-Fonds bezogen hat.
Wenn es sich in den Fällen des §. 30, 2.a. und h. darum handelt, festzustellen, ob die
Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= beziehungsweise aussichtsfähig ist
oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatz-Behörden nach Anhörung des Gutachtens des den-
selben beigegebenen Mdtes weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person sich den Ersatz-
Behörden in der Regel persönlich vorstellen muß (8. 62, 7).
Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptivsöhne, sowie
auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne,
welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindes statt angenommen sind, nicht ausgedehnt
werden dürfen.
Die im §. 30, 2.f. aufgeführte erüin kann auch gewährt werden:
a) Hambersebuurschen, wenn diese nteresse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern
eabsichtigen,
b) den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung,
JP) allen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung.
Die Zurückstellung der unter b. und c. genannten Militärpflichtigen darf bis t dem am
Schluß ihres vierten Niltenpflichtjahre stattfindenden Schiffer-Musterungs-Geschäft (Abschnitt X)
ausgedehnt werden.
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die
Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (§. 15,/6).
Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem dritten
Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungs-Geschäft ausgedehnt werden.
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