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Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht restzeit
Witarylichig
„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpfl
. Straferkenntniti ausländis
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vor den Ersatz-Behörden Gitlen, bleibt die endgültige Entscheidung bis zu ihrem persönlichen
Erscheinen vor den Ersatz-Behörden ausgesetzt. çn
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, sich der Aus-
hebung zu unterwersen.
M. G. §. 10.
8. 35.
Ausschließung.
ßZ, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, werden vom Dienst im Heere
arine ausgeschlossen.
D. Str.G. §. 31
und in der
ichtjahre die Desiimmunhen des
28 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der Marine auszuschließen.
#er Gerichte wider Militärpflichtige haben die Ersatz-Behörden nur dann
in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, zu berücksichtigen, wenn von einem deutschen Gerichts-
hofe wegen derselben strafbaren Handlungen nachträglich auf Verlust der bürgerichen Ehrenrechte er-
kannt worden ist, oder wenn eine strafbare Handlung vorliegt, welche, wenn sie während des aktiven
Dienstes im Heere oder in der Marine begangen wäre, die Entfernung aus dem Heere oder der
Marine zur Folge gehabt haben würde.
D. Str. G. 37. M. Str. G. §S. 31.
Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Aus-
schließungs-Scheins.
F. 36.
Ausmusterung.
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der Waffe,
als auch zum Dienst ohne Waffe (8. 29, 2) dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern,
d. h. vom Dienst im Heere und in der Marine befreit.
Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit sestgestellt ist, von jeder weiteren
Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden.
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden,
durch Ertheilung eines Ausmusterungs-Scheins.
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Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd
untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des §. 142
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. »
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil-
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
S. 37.
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve.
. Militärpflichtige, welche wegen unheilba rer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich befunden
werden, sind ohne Rücksicht auf das
ilitärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, der Ersatz-Reserve
zu überweisen.
N. M. G. §. 16.
Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit mrückgesellt worden sind (§. * und auch in
ihrem dritten Militärpflichtiahr nur bedingt tauglich befunden werden, sind der Erfatz-Reserve zu
überweisen.
R. M. G. 8. 17.
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