Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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. Militärpflichtige, welche auf Grund der im §. 30, 2.à.—c. enthaltenen Bestimmungen zurückgestellt 
worden sind, werden, insofern ihnen diese Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten 
Ober-Ersat-Kommission auch noch in ihrem dritten Militärpflichtjahr zur Seite stehen, der Ersatz- 
Reserve überwiesen. 
Ein Bertücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Ueberweisung 
zur Ersatz-Reserve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25ste Lebens- 
jahr vollendet, wichtrelih ausgehoben werden. 
N. M. G. §. 21 
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach eingeholtem Gut- 
achten der verstärkten Ersatz-Kommission (§. 63, 5.c.) die Genehmigung der verstärkten Ober-Ersatz- 
Kommission erforderlich. 
. Die als Ueberzählige zurückgestellten Militärpflichtigen werden, insofern sie auch in ihrem dritten 
Militärpflichtiahr überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres zu 
Machgestellungen . . nicht gebrucht werden, der Ersatz-Reserve überwiesen (6. 72, 7). 
G. KF. 13, Abs. 4. 
N. * 
Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zur Ersatz-Reserve kann durch die Ministerial- 
Instanz verfügt werden (§. 27, 7), wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene 
Billigkeitsgründe die Berücksichtigung rechtfertigen. 
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung inicht ausgedehnt werden. 
N. M. G. §. 22. 
g. 38. 
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Der ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche 
tauglich befunden, aber als Ueberzählige nicht zur Einstellung gelangt sind. 
Der etwaige, weitere Bedarf (§. 13, 5) ist zu entnehmen: » » 
a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse für den Fall eines Krieges 
die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen; 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler befreit werden 
(d. h. nur bedingt tauglich sind); 
J) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen deitige Dienstunbrauchbarkeit vom 
Militärdienst im Frieden befreit werden (d. h. zeitig uͤntauglich sind), deren Kräftigung aber 
während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum 
Kriegsdienste werden eingezogen werden können. 
  
Ist ein Ueberschuß (§. 13, 5) vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die 
Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der im 8. 65 enthaltenen Bestimmungen, unter den 
übrigen Militärpflichtigen das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit (Tauglichkeit) und die 
Abkömmlichkeit. 
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N. M. G. K. 25. 
2 Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve- 
Scheins l. 
g. 39. 
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 
. Alle Militärpflichtigen, welche der Ersatz-Reserve zu überweisen sind, aber als weniger Errignet oder 
überschüssig nicht der ersten Klasse zugetheilt werden, sind der Ersatz-Reserve zweiter Klasse zu über- 
weisen. 
n Uoeberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve- 
Scheins ll.
	        
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