Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Fünfter Abschnitt. 
Listenführung. 
S. 43. 
Listen führung im Allgemeinen. 
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich 
geschrieben werden. 
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst eines Durchstrichs zu verbessern. Der 
Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern. 
  
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§. 3, 2) und den Vorstellungslisten (&. 49). 
) 
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungs-Stammrollen, den alphabetischen Listen und den 
Restantenlisten. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen 
derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. 
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen desselben 
Aushebungs-Bezirks. 
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des Aushebungs- 
bezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres noch nicht endgültig entschieden ist. 
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche eine 
dgüliige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß. 
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungs-Geschäfts ist Eestattet 
Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten stattfindet, 
sind dem Civil-Vorsitzenden der Erat Lonmiston auszuhändigen und von diesem in gesonderten 
Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren. 
Streichungen aus den Grundlisten müssen der Art stattsinden, daß sowohl die Namen als auch 
alle Bemerkungen leserlich bleiben. 
Rekrutirungs-Stammrollen im Allgemeinen. 
1.ADie- Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatz-Be- 
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hörden Rekrutirungs-Stammrollen über alle Militärpflichtigen (§. 45, 3) zu führen oder unter 
ihrer Verantwortung führen zu lassen. 
S. J1. 
mDie Nekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister der nach §. 23 zu er- 
stattenden Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
N . 
Die Rekrutirungs-Stammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei eintretender 
Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb des Aus- 
hebungs-Bezirks ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. Derselbe darf die Re- 
kentirongs- Stammrollen seines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit zur Berichtigung und Kontrole 
einfordern. . 
Zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen ist nur die in der 
dritten Instanz fungirende Civil-Behörbe innerhalb ihres Geschcftsbereichs besugt. 
8. 45. 
Führung der Rekrutirungs-Stammrollen. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militär-
	        
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