Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

d 
0 
r 
Or 
* 
— 
*. 
½ 
* 
— 26 — 
nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in der alphabetischensListe gestrichen 
und in die Restantenliste übertragen. 
Die Restantenlisten werden nach Schema 6 jahrgangsweise aufgestellt. 
In dieselben gefören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär- 
pflichtjahres in die Rekrutirungs-Stammrollen des Aushebungs-Bezirks aufgenommen werden. 
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehr- 
pflichtigen Alter getreten sind, sofern sie nicht vorher eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz- 
Behörden erhalten oder die Reichs-Angehörigkeit verlieren. 
. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden 
Ersatz-Geschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten des Aushebungs-Bezirks. 
ihres Geburtsorts weiter fortgeführt. 
Liegt der Geburtsort im Anslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs-Bezirk weiter 
fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres befanden. 
.Die Bru der Restantenlisten liegt dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob. 
er Militär-Vorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen Liste 
des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Mestantenlite. 
6 58 späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civil-Vorsitzenden 
Kenntniß. 
Die Reslantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 42ste Lebensjahr vollendet 
haben, sind zu vernichten. 
Gleichzeitig verfügt der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission die Vernichtung der Rekru- 
tirungs-Stammrollen der betreffenden Jahrgänge. (§. 49, 9.) 
F. 48. 
Berichtigung der Grundlisten. 
. Bis zur Beendigung des Ersatz-Geschäfts, d. i. bis zu dem auf die Aushebung folgenden 1. Februar, 
hat der Civil-Vorsitzende jeder Ersatz-Kommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen 
Entscheidung über die in seinem Aushebungs-Bezirk zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden heran- 
gezogenen, in anderen Aushebungs-Bezirken gebürtigen Personen dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- 
Kommission des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, Mittheilung zu machen. 
Die Benachrichtigungs-Schreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten ebenso 
lange, wie diese, außubewahten (§. 43, 6). 
M Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restantenlisten 
u berichtigen. , 
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt — soweit erforderlich eine Berichtigung 
der ihm vorgelegten Rekrutirungs-Stammrollen (§. 45, 12). · 
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz-Behörden nicht 
Leset chaben, sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission unverzüglich Ermittelungen 
anzustellen. 
Wenn ein 
ist oder wenn er das 
Civil-Vorsitzenden der der Geburtsort liegt, 
die Einleitung des 
8. Strafgesetzbuchs zu 
veranlassen. 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gerichtlichen 
hrrh T demjenigen Civil-Vorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der Miturpstchtige ge- 
ihrt wird. 
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt. 
    
  
  
   
  
   
   
    
      
  
bis zur 
des 
dritten 
unermittelt geblieben 
ohne 
hat, so ist von dem 
    
  
      
    
auf des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.