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Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten?) erolgt für diejenigen, in
welchen Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung vorhanden, nach Land= und seemännischer
Bevölkerung getrennt.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen Bevölkerung erfolgt nach Maßgabe
der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung (6. 57, 5.).
N. V. Artikel 53, Abs. 5.
Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armce-Korps bilden, wird nur der Bedarf für
diese Armee-Korps vertheilt.
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.M. G. §. 9 Abk 4.
fzi. Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte Bedarfs-
Vertheilung (Bundes-Ersatz-Vertheilung) wird den Kriegs-Ministerien, der Kaiserlichen
Admiralität und den in der Ministerial-Instanz fungirenden obersten Civil-Verwaltungs-Behörden
2, 2) der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des
edarfs aus der seemännischen Bevölkerung seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt.
Eine Abweichung von der Bundes-Ersatz-Vertheilung darf nur in dem unter Nr. 9 vorgesehenen
Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen geschehen.
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung ein Hinüber-=
greifen auf Militärpflichtige der Land-Bevölkerung innerhalb der aufzubringenden Gesammtzahl
ohne Weiteres zulässig.
Namentlich kommen hierbei solche Seeleute in Betracht, welche nur um deswillen nicht zur
seemännischen Bevölkerung (§. 21, 2) gerechnet werden dürfen, weil sie nicht mindestens ein Jahr
auf deutschen Schiffen gefahren sind.
Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften (Rekruten) — unter Zu-
hülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungs-Bezirke — nicht aufbringen, so tritt eine Erhöhung
der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen — nach dem Verhältuiß ihrer
Bevölkerung (Nr. 1—3) ein.
Die unter Nr. 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit zur Gestellung von
Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aushebung gelangen.
R. M. G. §. 9, Abs. 3 und 4.
*) Die Art und Weise dieser Vertheilung ergibt sich aus folgendem Beispiele:
# 1. Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Jahr 1875 . 110,000 Mann
2. Im Jahr 1874 sind freiwillig eingetrten . 15,000 „
3. Für 1874 sind nachträglich anzurechenU⅛ 500 „
4. Es sind zu vertheien 125,500 „
und zwar:
« , Es bleiben auszuheben
Auf den Vundesstaat Noch der Seelenzahl Hiervon ab die zu 2 und 3“ aus der see-
uf den esstaat. eelenzahl. . -
undesst 3 Gesiellten. aus der Land= münnischen
bevölkerung. -( Bevölkerung.
w————————————— —–. J....
M. 3,000 250 2,6600 100
N lJ.420 580 6,840 —
O. 4,500 500 3,800 200
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u. s. w.
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Summe: 125,500 H 15,500 r 108,5400 1,500
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