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Die seitens des Königlich preußischen
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Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz-Vertheilung
erausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für das
Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, aus welchen die Truppen-
oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war.
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz-Mann-
schaften werden jeuen Staaten bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung des nächsten Jahres angerechnet.
. M. G. §. 9, Abs. 2.
§S. 52.
Ministerial-Ersatz-Vertheilung.
Die Kriegs-Ministerien vertheilen — nach Mahpabe der Bundes-Ersatz-Vertheilung — die aufzu-
bringenden Bedarfszahlen auf die Ersatz-Bezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Be-
völkerung und unter Anrechnung der eingetrekenen Freiwilligen (§. 51, 3).
riegs-Ministeriums aufzustellende Ministerial-Ersatz-Ver-
theilung muß enthalten: ,
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten;
b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen
Ersatz-Bezirke zu stellenden Rekruten;
JP) die Vertheilung der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armee-Korps, für
welche sie bestimmt sind und nach affengattungen getrennt.
In denjenigen Ersatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen sind, ist auch die
Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium allen
nach §. 2, 2 àa—z in der Ministerial--Instanz fungirenden Civil-Behörden, der Kaiserlichen Ad-
miralitäl, sämmtlichen unterstellten General-Kommandos und dem Kommando der Grohherzoglich
hessischen (25.) Division.
Aenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dursen nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium
— unter Beachtung der im §. 51 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden.
S. 53.
Korps-Ersatz-Vertheilung.
Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in dritter Instanz fungirenden
Civil-Verwaltungs-Behörden (§. 2, 3) den aus den Ersatz Bezirken ihres Bereichs (S. 1, 1) auf-
zubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke (Korps-Ersatz-Vertheilung)7)
soch dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen
451, 3).
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des Ministeriums
des Innern im Einverständniß mit dem Divisions--Kommando aufgestellt.
Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Bri-
ade-Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile.
ermag ein Infanteric-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen, so wird
— unter Beachtung des in §. 51, 8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl an die übrigen
Mianterie Beigade-Bezirle des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt.
ann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes-
staates die ihm auferlege Bedarfszahl nicht stellen, so z“ dem zuständigen Kriegs-Ministerium hier-
von Mittheilung zu machen (C. 52, 4).
*) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatz-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch den
Ober-Rekrutirungs-Rath.