g. 54.
Brigade-Ersatz-Vertheilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorläufige
Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen
nach Waffengattungen dient.
2. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem
rigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, sondern hinsichtlich der Land-Bevölkerung die Zahl
der im laufenden Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vorstellungslisten C., BD. und 1. ent-
haltenen Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen Bevölkerung die Zahl der in der Vorstellungs-
liste K. enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 7
3. Bei der Brigade-Ersatz-Vertheilung sind die im Lause des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein-
getretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungs-Bezirken
in Anrechnung zu bringen.
4. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Ersatz-Vertheilung auferlegte
Rekrutenzahl selbst bei berangjehmg. der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, so
werden die anderen Aushebungs-Bezirke desselben Brigade-Bezirks zur Aushülfe herangezogen und
zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in verschiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die denseholn Staat
angehörigen Aushebungs Bezirke des betreffenden Brigade-Bezirks.
Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe der in
den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jährigen,
demnächst eventuell der Ueberzähligen der 21jährigen Alrätiaße u. s. w. derart, daß in keinem
Aushebungs-Bezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegriffen
werden darf, so lange in Aushebungs-Bezirken, welche zu demselben Bundesstaate und Brigade-Bezirk
gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige
eines jüngeren Jahrgangs vorhanden sind.
N. M. G. §. 9 und 13, Abs. 4.
Siebenter Abschnitt.
Vorbereitungs-Geschäst.
§. 55.
Vorbereitungs-Geschäft im Allgemeinen.
1. Das Vorbereitungs-Geschäft (§. 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs-
eginn.
2. Während dieses Zeitraums erfolgt:
¾ die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grundlisten,
5) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatz-Geschäfts erforderlichen Nachweisungen
(Vorbereitungs-Eingaben),
I0) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatz-Kommission.
-
g. 56.
Aufstellung der Grundlisten.
1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar dur
öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die c( zaru