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Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, so iste der
Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungs-Bezirken zur Theilnahme am Musterungs-
Geschäft heranzuziehen. * ·
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Er sorgt ferner für die Heranziehung und rectzeitige Benachrichtigung der vier bürgerlichen
Mitglieder der verstärkten Eczah-oommihio des Aushebungs-Bezirkes (§. 2, 6).
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt das rebhzelitize Erscheinen der mit der
Führung der Rekrutirungs-Stammrollen in jedem Musterungs-Bezirk betrauten Personen beim
Musterungs-Geschäft. Dieselben haben die Rekrutirungs-Stammrollen, welche ihnen der Ciwvil-
Vorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgibt, mit zur Stelle zu bringen.
F. 61.
Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung.
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde-Vorsteher 2c.
Bezügliche Mittheilung an die Gemeinde-Vorsteher 2c. ergeht bei Gelegenheit der nach §. 60, 3
erfolgenden Benachrichtigung.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission macht in seinem Aushebungs-Bezirk den Reiseplan
zu wiederholten Malen bekannt.
In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aus-
hebungs-Bezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatz-Behörden erhalten
haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, zur Musterung
in ihrem Musterungs-Bezirk stellen.
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
Kommission verfügt werden.
Eine Gestellung in einem anderen Musterungs-Bezirk ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn
Mililärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in ihrem Musterungs-Bezirk
stattgehabten Musterungs-Geschäft verhindert waren.
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, kann durch
Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur fofortigen Gestellung angehalten werden.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärztliches Attest
einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizei-Behörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt
nicht amtlich angestellt ist.
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatz-Kommission veranlaßt werden (§. 77).
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürsen auf Grund eines derartigen Attestes von der
Gestellung überhaupt befreit werden.
Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Diensipflichtiger (§. 65, 3) behandelt.
Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden.
Achter Abschnitt.
Musterungs-Geschäft.
S. 62.
Musterung.
Die Militärpflichtigen werden der Ersatz-Kommission einzeln vorgestellt und gemustert.
Die Reihenfolge, in welcher die Milikärpflichtigen der Ersatz-Kommission vorgestellt werden, be-
stimmt der Civil-Vorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben.