Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

8 
d — 
W— 
*' 
A 
· 
P 
V- 
— 36 — 
Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden 
mit Stimmenmehrheit Geiatt. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-Verschieden- 
heit die Angelegenheit der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung vorfultgen. 
Für unausschiebbare, vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzenden maßgebend. 
N. M. G. §. 30, 6. 
S. 64. 
Entscheidungen der Ersatz-Kommission. 
Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt enthaltenen 
Grundsätzen. 
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch 
die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von 
Einfluß fein können, völlig klargelegt werden. 
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civil-Vorsitzenden. 
Ist über die Tauglichkeit oder Untanglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein 
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober- 
Ersatz-Kommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. 
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls der 
Ober-Ersatz-Kommission vorzustellen. 
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (§. 62, 7) müssen 
obrigkeitlich beglaubimt sein. , 
stLllBer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür 
u stellen. 
ind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes (§. 63, 5..) zu fällen, so liegt deren 
Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob. 
§. 65. 
RNangirung und Loosung. 
  
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden die- 
selben nach der Musterung und Loosung rangirt. 
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
à) Vorweg Einzustellende, 
b) Vorzumerkende, 
IP) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs, 
d) Ueberzählige früherer Mahgänge, 
Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz-Behörden abzu- 
haltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von den Ober-Ersatz-Kommissionen 
die Vortheile der Loosung entzogen worden sind. 
8 
R. M. G. 8. 33. 
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von 
der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz-Kommissionen dieser Ver- 
günstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht 
oder wiederholt erfolgt ist. 
Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz-Behörden als 
unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr-Bezirks-Komman- 
deure dem nächsten, Mfamterie-Truppentheil oder Marinetheil überwiesen werden (S. 67, 3). 
. M. G. S. 30, 4.b. und 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.