Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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In gleicher Weise sind Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, die nach der Loosung 
überwiesen werden (§. 46, 8), einzurangiren. 
Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verschulden noch nicht geloost haben, loosen 
und rangiren mit den Militärpflichtigen des lausenden Jahrganges. 
Gelangen sie bei dieser Aushebung nicht zur Einstellung, so sind sie in dem folgenden Jahre 
nach der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, bei ihren Altersklassen einzu- 
rangiren. 
Ist für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken geloost worden, so gilt die Loosnummer, 
welche ihm in demjenigen Aushebungs-Bezirk zu Theil geworden ist, in welchem er sich zur 
Musterung gestellt hat. 
Abweichungen von der Rangirung dürfen nur von der Ober-Ersatz-Kommission verfügt werden, 
sofern für einzelne Waffengattungen (Garde, Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, 
Oekonomiehandwerker, Marine) die erforderliche Anzahl Rekruten innerhalb der regelmäßigen 
Neihenfolge nicht zu finden ist (§. 72, 5). 
Die Abschlußnummer wird hierdurch nicht hinaufgerückt. 
R. M. G. §. 13. 
S. 66. 
Loosungsscheine. 
. Den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der Loosung Loosungsscheine ertheilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militärpflicht. 
Die Aushändigung der Loosungescheine ersolgt unmittelbar nach der Loosung durch die Gemeinde- 
foorsteher oor deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommis- 
ion zugehen. · 
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungs-Stammrollen durch Eintragung der Loos- 
nummern ergänz 
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Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungs-Stammrolle und jeder Gestel- 
  
lung vor den Ersatz-Behörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatz-Kommission vervollständigt. 
S. 67. 
Beendigung des Musterungs-Geschäfts. 
1. Nach geschehener Loosung ist das Musterungs-Geschäft beendigt. 
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2. Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loofung wird ein Protokoll aufgenommen und von allen 
Mitgliedern der verstärkten Ersatz-Kommission unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und reichen hierauf 
nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatz-Kommission eine summarische Uebersicht der Resultate 
userungsGeschäfte an die Ober-Ersatz-Kommission (unter der Adresse des Militär-Vor- 
itzenden) ein. 
Aus dieser Uebersicht muß sich ergeben, ob der vorläufigen Brigade-Ersatz-Vertheilung hat 
entsprochen werden können (§. 54, 1). 
Ueber etwaige Einstellung unsicherer Dienstpflichtiger ist zugleich Meldung zu erstatten (§. 65, 3). 
Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 49 die Vorstellungslisten angelegt. b 
selsbn einzusenden oder erst im Aushebungstermin vorzulegen, bestimmt die Ober-Ersatz- 
ommission. 
Der Porstelungslise A. sind die betreffenden Ausschließungs-Scheine, der Vorstellungsliste B. 
die Ausmusterungs-Scheine, der Vorstellungsliste C. die Ersatz-Reserve-Scheine II., der Vorstellungs- 
liste 1). für die unter b.—d. enthaltenen Militärpflichtigen die Ersatz-Reserve-Scheine l. beizufügen. 
Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Verziehen der Militärpflichtigen 2c Ver- 
änderungen ein, so sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission Veränderungs-Nach- 
weise zu den Vorstellungslisten anzufertigen und im Aushebungstermin vorzulegen.
	        
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