Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Neunter Abschnitt. 
Aushebungs-Geschäft. 
S. 68. 
Aushebungs-Reise. 
  
Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigade-K d aufgestellt und 
den Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. 
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chaussee-Verbindungen, 
) Abhaltung des Aushebungs-Geschäfts an den Orken der Geschäftslokale der Civil-Vorsitzenden 
der Ersatz-Kommissionen, 
4) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen. 
Bei Nr. 2, AJ. kommt nur die Zahl der in den Vorstellungslisten 0. und E. enthaltenen Militär= 
pflichtigen in Betracht. 
Dieselbe soll 300 an einem Tage nicht übersteigen. 
Die in den Vorstellungslisten A., B. und C., a., b. und d. enthaltenen Militärpflichtigen 
werden der Ober-Ersatz-Kommission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. 
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C. unter c. aufgeführten Militärpflichtigen 
stets zur Vorstellung. 
Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: 
a) daß jeder Ersatz-Kommission von Beendigung des Musterungs-Geschäfts bis zum Eintreffen 
der Ober-Ersatz Kommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruten-Einstellung beendet ist, 
I0) daß die Infanterie-Brigade-Kommandeure den Laupperübungen bewaen können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtags-Wahlen sind Aushebungs- 
termine nicht anzuberaumen. 
Sind seitens der Civil-Vorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so wird der- 
selbe als feststehend den Ersatz-Behörden dritter #an mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung 
grogen= oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatz-Behörden dritter Instanz her- 
eizuführen. 
Der Reiseplan der Ober-Ersatz-Kommission wird den Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. 
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der endgültigen Brigade-Ersatz-Verthei- 
lung anzuschließen (8. 54). 
Die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission machen den Reiseplan amtlich bekannt und sor- 
gen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§.59, 7). 
F. 69. 
Berufung des Aushebungs-Personals. 
dem Brigade-Adjutanten, dem zuständigen 
arzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General nach er- 
folgter Mittheilung. des Reiseplans (§. 68, 5) veranlaßt. Derselbe bestimmt gleichzeitig auf Grund 
es thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals. 
. Das Aushebungs-Personal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigade-Kommandeur mit 
Bezirks , einem oberen Militär-
	        
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