— 43 —
4. Woselbst Schiffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden Schiffer-
-
—
"
. Fur die Entscheidungen sind die allgemeinen
#“
*En*“
S
Musterungen nicht anberaumt.
Die Termine für die Schiffer-Musterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks durch den In-
fanterie-Brigade-Kommandeur festgesetzt und durch die Ersatz-Kommission amtlich veröffentlicht.
Die Termine sind derartig seshaüseen, daß die Einstellung der auszuhebenden Militärpflichtigen
der seemännischen Bevölkerung im Anschluß an die Schiffer-Musterung erfolgen kann.
Die Kaiserliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General-Kommandos
der Küsten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer-Musierungen zur Ver-
wendung gelangen können. »«·
Die General-Kommandos vertheilen die namhaft gemachten Marine-Aerzte auf die Infanterie-
Brigaden.
Die Infanterie-Brigade-Kommandeure theilen sie den einzelnen Ersatz-Kommissionen zu und
benachrichtigen die Kaiserliche Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens der
Marine-Aerzte.
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-Brigade-
Kommandeure das Nöthige (8. 60, 1).
. 75.
Entscheidungen.
Bei den Schiffer-Musterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der Schifffahrt trei-
benden Militärpflichtigen der Land= und der seemännischen Bevölkerung, sofern letztere nicht außer-
terminlich gemustert wird (§. 77), entschieden. ,
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungs-Terminen weder aebrt noch
erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen beansprucht, muß
seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungs-Geschäft entweder selbst oder durch
seine Angehörigen G. 30, 1) zur Sprache bringen.
Die Bestimmungen des F. 61 finden sinngemäße Anwendung. »
Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede, daß in
den Schiffer-Musterungs-Terminen durch die Ersatz-Kommissionen — im Auftrage der Ober-Ersatz-
Kommission — endgültige Entscheidungen gefällt werden. Die regelmäßige Reihenfolge (s. 65, 4)
ist bei der Aushebung der Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen inne zu halten.
Die Abschlußnummern Kelten auch für sie (§. 57, 2).
Die in der regelmäßigen Neihenfolge auszuhebenden Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der
Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Schema 12, sofern sie nicht sogleich zu Nachersatz-
gestellungen Verwendung finden können (§. 76.)
Die auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung erhalten nach der Aus-
hebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen r2c. Angelegenheiten. Die Loosungs-
scheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungs-Ordres ersetzt
Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Vevölkerung richtet sich nach der
Brigade-Ersatz-Vertheilung.
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind aus den für
Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 76) sogleich die etwa Geeigneten zu beordern
achersa
(§. 51, 7).
Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung größer als der Bedarf,
so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-Bezirken auszugleichen, ein gewisser
Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausgehoben.
Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung wird durch den
Landwehr-Bezirks-K d dem Infanterie-Brigade-K deur — in der Regel telegra-
phisch — Meldung erstattet.
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigade Sammelplatz (S. 80, 8) zu