Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen 
der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst 
eschriebenen Lebenslauf beizufügen. - 
6. Von- dem Nachweis der wissenschaftlichen Lefähigung därfen entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen 
dem Gemeinwesen zu gute kommenden Teigtert besonders auszeichnen, 
b) lunswverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes 
eisten, 
IP) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung 
die erforderlichen amtlich beglaubigten gugiss, beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in 
den Elementar-Kenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatz-Behörde dritter Instanz 
entscheidet, ob der Berechtigungs-Schein zu ertheilen ist oder nicht. 
7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §. 30, 2.fk. zurückgestellt worden sind, 
dürfen — mit Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instanz —- während der Dauer der 
Zurückstellung (§. 27, 4.b.) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. 
oWeitere Ausnahmen können nur in vereinzelten Fällen in der Ministerial-Instanz genehmigt 
werden. 
  
S. 90. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schul-Zeugmisse. 
1. Diejenigen Lehr-Anstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den 
zunfipdigefreiwiligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und 
klassifizirt. 
Dabei sind folgende Lehr-Anstalten zu unterscheiden: 
a)solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
) solche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
J) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird, 
(4) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
3. Die erfolgte Anerkennung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
4. Reife-Zeugnisse für die Universilät und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reife-Zeugnisse 
ür die erste Klasse der unter Nr. 2, à. genannten Anstalten machen die Beibringung der nach 
Schema 17 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 
5. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadetten-Korps genügt zum Nachweis der wissen- 
schaftlichen Befähigung. · 
6. Die Prüfungs-Kommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben 
nichts einzuwenden, den Berechtigungs-Schein. 
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g. 91. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nach- 
weisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs-Kommission persönlich im Prüfungstermin ein- 
ufinden. 
zuhinden. finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 
1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden. 
3. Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung s. Anlage 2. 
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