Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

65 
gleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des ge- 
zahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Acschnitt V. 
Extrapost= und Kurierbeförderung. 
§ 80. 
Allgemeinc Bestimmungen. 
I. Die Stellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen 
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Ex- 
trapost= und Kurierpferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station), be- 
findlichen beziehungsweise an dem Schalter einer jeden Postanstalt mit Posthalterei 
(Poststall) angeschlagenen Extraposttarif sind diejenigen Orte angegeben, von wo aus und 
wohin der betreffende Posthalter Extrapostfahrten zu leisten verpflichtet ist. Die Ueber- 
führung nach andern als den in diesem Tarife aufgeführten Orten und die Verständig- 
ung über den Fahrtlohn hiefür bleibt dem freien Willen eines jeden Posthalters überlassen. 
II. Die Verpflichtung der Posthalter zur Stellung von Extrapost= und Kurierpfer- 
den erstreckt sich nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern 
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförde- 
rung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
F. 81. 
Zahlungssätze. 
a) Für die Pferde. 
I. An Vergütung für die Pferde ist für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpferd der jeweils festgesetzte und bekanntgemachte Betrag, 
für ein Kurierpferd 1¼ mehr als für ein Extrapostpferd. 
Ein bei Berechnung der Vergütung für die ganze Strecke sich ergebender Bruchtheil 
einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzu- 
runden. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.