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gleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des ge-
zahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
Acschnitt V.
Extrapost= und Kurierbeförderung.
§ 80.
Allgemeinc Bestimmungen.
I. Die Stellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Ex-
trapost= und Kurierpferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station), be-
findlichen beziehungsweise an dem Schalter einer jeden Postanstalt mit Posthalterei
(Poststall) angeschlagenen Extraposttarif sind diejenigen Orte angegeben, von wo aus und
wohin der betreffende Posthalter Extrapostfahrten zu leisten verpflichtet ist. Die Ueber-
führung nach andern als den in diesem Tarife aufgeführten Orten und die Verständig-
ung über den Fahrtlohn hiefür bleibt dem freien Willen eines jeden Posthalters überlassen.
II. Die Verpflichtung der Posthalter zur Stellung von Extrapost= und Kurierpfer-
den erstreckt sich nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförde-
rung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
F. 81.
Zahlungssätze.
a) Für die Pferde.
I. An Vergütung für die Pferde ist für jedes Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpferd der jeweils festgesetzte und bekanntgemachte Betrag,
für ein Kurierpferd 1¼ mehr als für ein Extrapostpferd.
Ein bei Berechnung der Vergütung für die ganze Strecke sich ergebender Bruchtheil
einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzu-
runden.
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