Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

Nr. er Vorstellungsliste Schema 3. zu F. 38. 
des Aushebungs-Bezirkks 
Pro 18 
Ersatz-Reserve-Schein 1. 
Der (Stand und Gewerbe (Vor= und Zunamheee geboren am 
f.ten uu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit wegen 
(bher Loosnummer, Reklamation, bedingter Tauglichkeit oder zeitiger Untauglichkeit) .. der Ersatz-Reserve 
erster Klasse als (Infanterist 2c.) .. Überwiesen und steht bis zum Zeitpunkt seiner Ueberweisung 
zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieses Scheines bei dem 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsortes behufs Aufnahme in die Kontrole anzumelden. 
Jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks- 
Feldwebel anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß 
er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsorts ab= und spätestens nach vierzehn Tagen 
beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Schein dem Be- 
zirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und 
den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind 
innerhalb des Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm eine 
etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu acht 
Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve 
erster Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre 
und darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 3185 Lebens- 
jahr hinaus. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatz-Reservisten 
erster Klasse unverzüglich in's Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung aus- 
drücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rücklehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. 
Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen die Ersatz- 
Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung 
werden sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz- 
Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. 
In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militärischen Erlaubniß zur 
Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel
	        
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