Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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b) Wagengeld. 
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlit- 
tens für das Kilometer 3 ½ kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 10 Pf. 
III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht verpflichtet. 
IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
nützen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen 
mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und 
dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine 
Kosten zu bewirken. 
pc) Bestellgebühr. 
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder Sta- 
tion 9 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 25 Pf. Auf anderen Punkten, 
als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. 
d) Schmiergeld. 
VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, 
sind 9 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 25 Pf. zu zahlen. 
c) Beleuchtungskosten. 
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
beleuchten. Für die Beleuchtung mit zwei Laternen werden 7 kr., mit Einführung der 
Reichsmark-Rechnung 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit 
erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Be- 
leuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Beleuchtung verlangt wird, von den 
Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
1) Wege= rc. Abgaben (Brücken= und Pflastergeld). 
VIII. Die Wege= 2c. Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kennt- 
niß gebrachten Tarifen erhoben. 
83) Postillonstrinkgeld. 
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon für das Kilometer 3 ½ kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 10 Pf. 
h) Rückbenützung einer Extrapost. 
X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benützten Pferden bezie-
	        
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