Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Schema 15. zu §. 84. 
Annahme-Schein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) . (Vor- und Zunahme), geboren am . .ten. .. .18.. 
zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Vundessiaah, ist bei dem (Truppentheil) zu (drei oder vier-) 
jährigem Dienst angenommen und bis zu seinem Diensteintritt nacch .. beurlaubt worden. 
Inhaber steht nunmehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und hat sich bei dem Land- 
wehr-Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsorts behufs Aufnahme in die Kontrole anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthalts-Veränderung dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzu- 
zeigen und sich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem dortigen Bezirks- 
Feldwebel anzumelden. 
Die Gestellungs-Ordre zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des Landwehr- 
Bezirks-Kommandos zugehen. Derselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
Der Kommandeur des (Truppentheil) 
(L. S.) (Unterschrift.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
	        
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