Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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g. 6. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civil-Vorsitzenden gestellt, der bei 
Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen und 
ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. ç ç 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Examinanden nicht selbst, sondern durch den die Aus- 
arbeitung derselben kontrolirenden Vizier. oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem versiegelt zu über- 
geben. Das Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen Prüfung geöffnet werden. 
8. 6. 
Die schriftliche Prüfung findet unter Klausur statt. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind 
den Examinanden vier Stunden, für die im 4 unter b. und c. gedachten drei Arbeiten je eine 
Stunde zu gewähren. Die Benutzung von Hülfsmitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Aus- 
schließung von der Prüfung zur Folge. 
S. 7. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civil-Vorsitzenden zur 
Beurtheilung an die einzelnen Kommsinsmitgleeder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen, 
denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vor- 
legung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu 
erkheilenden Censuren werden nöthigenfalls durch Majoritätsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen. 
g. 8. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden 
hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der 
Kommission nach deren unter Zustimmung des Civil-Vorsitzenden getroffener Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen an die 
Examinanden zu stellen. 
8g. 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Examinanden. Auf 
die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig # sind — ausschließlich der für die Festsellung des 
Ergebnisses erforderlichen Zeit (§. 11) — 4 Stunden zu verwenden. Besteht die Abtheilung aus 
weniger als 10 Examinanden, so ist eine entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
8. 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die betreffenden 
Examinanden zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es findet dies nament- 
lich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler enthält, oder 
durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein 
darthut, daß der Examinand den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. 
S. 11 
Die Feststellung des Ausfalles der schitlich und mündlichen Prüfung erfolgt für jede Abtheilung 
besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. 
 
	        
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