Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

§. 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der Grundsatz maßgebend, daß die Berech- 
tigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nur ungen Leuten von Bildung zusteht. Bei gänz- 
licher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein also 
unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüßuen in einzelnen Gegenständen ungenügend 
ausgefallen ist, ertheilt werden, sofern der betreffende Examinand in anderen Gegenständen mehr als 
genügend bestanden hat und sofern die Kommission nach dem Gesammtresultat der Prüfung der Ueber- 
zeugung ist, daß der Examinand nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad 
allgemeiner Bildung besitzt. 
st die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer Prüfungs- 
gegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden. 
§. 13. 
Die Prüfungs-Kommission trifft ihre Entscheidung durch Majoritätsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen Prüfung ohne 
Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
  
F. 14. 
Den Examinanden ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie bestanden 
haben oder nicht. 
ccn Entscheidung der Prüfungs-Kommission ist eine endgültige; ein Rekrus gegen dieselbe findet 
ni att. 
. 16. 
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Die Berechtigungsscheine sind den Examinanden, welche bestanden haben, möglichst bald zuzufertigen. 
§. 16. 
Examinanden, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, voraus- 
gesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr 
vollenden, abgehalten werden kann. *- 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in jedem 
Falle nicht blos auf diejenigen Gegenstände, in denen der Examinand bei der vorhergehenden Prüfung 
hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der 88. 1. u. 2. 
§. 17. 
Bei jeder Prüfung wird ein von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes 
Protokoll aufgenommen, aus welchem namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; · 
2.welche(naihremvollständigenNamen,WohnortundGeburtstagzubezeichnende)Exammanden 
geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben.
	        
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