do
— 32
A
—..
#
—
— 89 —
Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
a) die Offiziere, Aerzte und Milltärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung
bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst;
b) die Kopitulankten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen
apitulation;
Pc) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Ver-
pflegung durch die Militär-Verwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt
ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des
Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst.
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten
und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablaufe des
Tages der sederentlassung;
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere,
Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorie
gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt
des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung;
J0) die Civilbeamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt
ihrer, Entlassung aus dem Dienste.
M 38
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung.
An Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche nicht zum
dktiven Dienst einberufen find.
ul Zum Beurlaubtenstande gehören:
a) die Offhier, Aerzte, Beamten und Mannss asten der Reserve, Landwehr und Seewehr;
) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen;
IP) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatz-
Behörden entlassenen Mannschaften;
ch vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann-
aften.
15 und R. M. G
. Gg. . 8. 56.
.Zur Ersat·Neserve gehören die Ersatz-Reservisten erster und zwelter Klasse.
N. M. G. 25.
S. 6.
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere.
Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der III. Abschnitt
e.
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Näher
Die Enklassung aus der Reichsangehbrigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militär=
personen des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind (5§. 7, 5).
S G 15
t.....
Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere und im
. zier-Range stehende Aerzte weisen sich außerdem durch ihre Patente, Beamte durch ihre Be-
allungen aus.
Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Requisitionsscheine als Ausweis.
Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine.
7
Erfüllung der Dienstpflicht im eurlaubtenstande im Allgemeinen.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des Be-
urlaubtenverhältnisses siehe §. 5, 3) den zur Auslübung der militärischen Kontrole (§. 1, 4) erfor-
derlichen Anordnungen unterworfen.