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2.
. Die Hinberusung der Reserve,
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Die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr sollen zu
Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
K. 4.
Die Offiziere der Meserve können während der Dauer des Reserve-Verhältnisses dreimal zu vier-
bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden.
. G. 12.
. Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung ꝛc.) zum Dienst
einberufen werden, i# dies als eine Uebung zu rechnen.
. Die MWre à enhwehr. sind zu Uebungen bei Linien-Truppentheilen allein behufs Darlegung
ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen
der Landwehr beranzuziehen.
Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen nicht einberufen.
3 Die Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse können zweimal zu kürzeren Uebungen einbe-
rufen werden.
S. 1
Die See-Osfiziere der Neserve. und Seewehr können nach Maßgabe des Bedürfnisses dreimal zu
den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden.
8.
Seeleute, welche in Folze Anmusterung ihrer Uebungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen können,
erfüllen dieselbe nachträgli lich.
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale, beziehungsweise
durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität.
G.
Dispensationen von ven Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse
können bei Mannschaften durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos, bei Offizieren nur durch die
unter Nr. 11 bezeichneten Behörden fersee werden.
13.
Einb erufung der eT gand. und See ehr.
andwehr und Seewehr erfolgt auf E— Befehl.
die kommandirenden Generale erfolgt die Einberusung nur
a) zu den en Uebungen (§. 12, 11);
b) wenn Theile des Neichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden.
W.
z. 8
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mannschaften des Beurlaub-
tenstandes, soweit die militär'schen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüng-
sten beginnend, einberufen.
R. M.
Hierbei können dringehde häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden,
daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Land-
wehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter
die letzte Dahres. lasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstiae orie zeitweise zurückgestellt werden.
Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl d r'hmnter der letzten Jahresklasse der
Reserve Mwckgeseelten Mannschaften zwei dun der Reserde, die Zahl der hinter der letzten
Laresktas der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr
übersteigen
. die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß.
M. G.
ucker das Vasehren siehe Abschnitt 1V.