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Reisende verlangen, und aus welchem derselbe ersehen kann, von wo und wohin der be-
treffende Posthalter Extrapostfahrten zu leisten verpflichtet, und welcher Betrag an Post-
geld und Nebenkosten für jede Station zu zahlen ist. Außerdem ist vor dem Schalter
einer jeden Postanstalt mit Posthalterei (Station) ein solcher Extraposttarif angeschlagen.
82.
Zahlung und Quittung.
I. Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß des
Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden
braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten
unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern
über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vorzei-
gung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten
bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er
solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Be-
förderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen
oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
§. 83.
Bespannung.
I. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen,
sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
II. Findet der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine
vorschriftsmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem Reisenden vorzu-
stellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die
Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem
Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Postdirection, sein Bewenden.
IIII. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
8. 84.
Abfertigung.
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kurieren.
I. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit
gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft
aufgeschirrt stehen.