Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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. Die Jurüchsellunge geschieht nur nach Vorweis einer nach Schema C. ausgestellten Bescheinigung 
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ahn-Verwa Ss tu 
Die verfügte Zwüchstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. Dezem- #“ 
ber des nächsten Jahres Gültigkeit. « 
der 
Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst Länzlich aus, so sendetn die Bahn- 
Verwaltung dic gedachte Bescheinigung mit bezüglichen Vermerk dem 
unverzüglich zu. 
Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter Nr. 1, 3. 
aufgeführten Beamten zulässig. 
7 Bez 
Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung.
	        
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