Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8 Berechneter Werth cenzwerthsäsigen, .32 
Maaßes. der Höhe und des der Maaße 
Durchmessers. —, 
Liter. größter D. lleinster 
0, 63 66 . 60 
0½% 50, 53 48 
Oes 39, 42 38 
Oos 29,/ 31 28 
0, u 23, 25 22 
  
  
Die nach der Dezimaltheilung abgestuften Hohlmaaße von 0) bis Op#: Liter in 
der bisher von der Eichordnung vorgeschriebenen konischen Form dürfen bis zum 
1. Januar 1877 noch zur Eichung und Stempelung zugelassen werden. Nach diesem 
Termine werden die genannten Maaße nur in der in obigem Nachtrage vorgeschriebenen 
Form zur Eichung und Stempelung zugelassen. 
Zu §. 11. 
Fehlergrenze für das 0, Liter-Maaß betreffend. 
In Ergänzung der Bestimmungen dieses Paragraphen wird die bei der Eichung zu- 
lässige Fehlergrenze für das O0p## Liter-Maaß auf ½00 des Sollinhaltes festgesetzt. 
Zu §. 17. 
Die Form der nach der Dezimaltheilung abgestuften Maaße 
von O,, 0, und 00, Liter betreffend. 
An Stelle der bisherigen bezüglichen Vorschrift tritt die folgende: 
Die nach der Dezimaltheilung abgestuften Maaße von O0##, 0, und O0s Liter für 
trockene Körper sind nur in der in dem obigen Nachtrage zu §. 8 für Flüssigkeitsmaaße 
derselben Größe vorgeschriebenen Form zulässig. 
Für die Maaße bisheriger konischer Form gilt gleichmäßig die in dem Nachtrage 
zu §. 8 getroffene Uebergangsbestimmung.
	        
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