Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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b) Sitz des Postillons. 
II. Bei zweispännigem Fuhrwerk #rürt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. 
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pfer# nehmen. Bei ganz 
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt 
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine 
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren 
muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn 
ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit 
mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, inso- 
fern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
c) Wechseln mit den Pferden. 
III. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei 
sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen 
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden 
auf die Station bringt. 
I) Vorfahren bei der Posthalterei oder bei einem Gasthause. 
IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, bei der 
Posthalterei oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. 
Wird nicht bei der Posthalterei vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende 
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
c) Führung der Pferde. 
V. Dem Postillon allein gebütrt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Be- 
fugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch 
Schläge antreiben sollte z. s7 
Beschwerden. 
Sofern der Ertrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, kann er dieselbe in 
das Beschwerdebuch (§. 78) eintragen. · 
8. 88. 
Schlußbestimmung. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kraft. Alle mit derselben 
im Widerspruch stehenden, älteren Bestimmungen, insbesondere die Verfügung vom 
12. Januar 1874, betreffend die reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den Post- 
verkehr im Inland, werden gleichzeitig außer Wirksamkeit gesetzt. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1874. 
Mittnacht. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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