72
b) Sitz des Postillons.
II. Bei zweispännigem Fuhrwerk #rürt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen.
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pfer# nehmen. Bei ganz
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren
muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn
ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit
mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, inso-
fern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
c) Wechseln mit den Pferden.
III. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei
sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden
auf die Station bringt.
I) Vorfahren bei der Posthalterei oder bei einem Gasthause.
IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, bei der
Posthalterei oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll.
Wird nicht bei der Posthalterei vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
c) Führung der Pferde.
V. Dem Postillon allein gebütrt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Be-
fugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch
Schläge antreiben sollte z. s7
Beschwerden.
Sofern der Ertrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, kann er dieselbe in
das Beschwerdebuch (§. 78) eintragen. ·
8. 88.
Schlußbestimmung.
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kraft. Alle mit derselben
im Widerspruch stehenden, älteren Bestimmungen, insbesondere die Verfügung vom
12. Januar 1874, betreffend die reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den Post-
verkehr im Inland, werden gleichzeitig außer Wirksamkeit gesetzt.
Stuttgart, den 31. Dezember 1874.
Mittnacht.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.