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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für
das Jahr 1676. Vom 3. Dezember 1875.
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen
Brandversicherungs-Anstalt, vom 14. März 1853 Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 (Reg.=
Blatt S. 79), sowie des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom
14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung, vom 30. März 1875
Art. 1 (Reg. Blatt S. 163) wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand-
versicherungskasse und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre
nach dem Antrag des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungs-Anstalt die Um-
lage für das nächste Kalenderjahr in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags
in den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853,
§. 12 c.), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
Acht Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August
des nächsten Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu
sorgen und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März des nächsten
Jahres an den Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 3. Dezember 1875. ç
Sick.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Prüfung der Apothekergehilfen.
Vom 13. Dezember 1875.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 13. No-
vember 1875 werden die durch das Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 49 des
laufenden Jahrs veröffentlichten Vorschriften über die Prüfung der Apothekergehilfen zur