Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

587 
Die Eintragungen inden Haupt- und Nebenregistern sind von 
dem Standesbeamten eigenhändig zu schreiben. Die Verwendung 
von Gehülfen zur Fertigung solcher Einträge ist unstatthaft. 
Die Standesregister und die auf dieselben bezüglichen Sammelakten (. 9 der Aus- 
führungsverordnung des Bundesraths) sind von den sonstigen Acten der Gemeinderegistra- 
tur getrennt zu halten. 
§. 3. (§§. 13. 65. 66. des Reichsgesetzes). 
— Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen in der Regel nur auf münd- 
liche Anzeige oder Erklärung der zu diesem Behuf vor dem Standesbeamten erschiene- 
nen Personen. Die Fälle, in welchen auf schriftliche Anzeige eine Eintragung vorzuneh- 
men ist, bestimmen die 88. 20. 24. 58. 62. des Reichsgesetzes. (Zu vergl. übrigens §. 66 
des Gesetzes und §. 14 der Ausführungsverordnung des Bundesraths. Musterformulare 
C. 3, B. 1.) Insoweit ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, sind schriftliche Anzeigen 
unter Hinweisung auf die Nothwendigkeit der mündlichen Anzeige zurückzuweisen. 
Als wesentliche Zahlenangaben (Gesetz §. 13 Abs. 1) sind jedenfalls die in den 
§58. 13 Nr. 1, 22 Nr. 2, 59 Nr. 2, 54 Nr. 1 und 3 des Gesetzes erwähnten zu be- 
trachten. 
Zur Bezeichnung des Tags der Eintragung (Gesetz §. 13 Nr. 1) gehört auch die 
Angabe der Jahreszahl. 
Die vor dem Standesbeamten erschienenen Personen (Gesetz §. 13 Nr. 2) sind mit 
Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Religion und Wohnort, in größeren Städten 
auch mit Straße und Nummer der Wohnung, zu bezeichnen. 
Bei denjenigen Erschienenen, welche dem Standesbeamten persönlich bekannt sind, 
genügt es in den Formularen nach den vorgedruckten Worten „der Persönlichkeit nach“ 
und vor dem vorgedruckten Worte „ kannt"“ die Silbe „be“ einzutragen, die vorpunk- 
tirten freibleibenden Linien aber im Uebrigen mit einem Striche auszufüllen. Ist eine 
erschienene Person dem Standesbeamten nicht bekannt, so muß solche regelmäßig von 
einer dem Standesbeamten bekannten Person als diejenige Person, als welche sie sich be- 
zeichnet, anerkannt werden und sind alsdann nach den vorgedruckten Worten „der Persön= 
lichkeit nach“ die Worte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.