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beizufügen. Der Stellvertreter des Standesbeamten hat seiner Unterschrift die Worte
„In Vertretung“ vorzusetzen. (Musterformular A 1.)
Ergibt sich bei Vornahme einer Eintragung die Nothwendigkeit eines Zusatzes, einer
Löschung oder Abänderung, so ist solche am Rande zu vermerken, nicht aber in den
Text der Eintragung selbst hineinzukorrigiren. Solche Randvermerke sind gleich der Ein-
tragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. mit der Bemerkung „Vorgelesen, genehmigt
und unterschrieben“ sowie mit der Unterschrift der Erschienenen und des Standesbeam-
ten zu versehen. Auch ist die Vornahme von Korrekturen in der angegebenen Weise
mur insolange gestattet, als nicht der Akt der Eintragung durch die Unterschrift des
Standesbeamten bereits abgeschlossen ist. Von diesem Zeitpunkt an können er-
forderliche Berichtigungen jeder Art, gleichviel ob der Standesbeamte
von Amtswegen eine solche als nothwendig erachtet, oder ein Betheiligter
deren Vornahme beantragt, nur auf dem in den 88. 65. 66. des Gesetzes
vorg'ezeichneten Wege, auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Der
Standesbeamte hat daher im ersteren Fall an das Oberamtsgericht zu berichten, im
letzteren Fall den Antragsteller an das Oberamtsgericht zu verweisen, in allen Fällen
dessen Weisung abzuwarten. (Musterformular C. 3.). Rasuren in den Eintragungen
und Nandvermerke sind durchaus verboten.
Bei schriftlichen Anzeigen in den Fällen der §8§. 20. 24. 58. 62. des Gesetzes ist
nach §. 13. Abs. 3 desselben und §. 8 der Ausführungsverordnung des Bundesraths
zu rerfahren. Auf die dießfälligen Eintragungen finden insbesondere auch die Vorschrif-
ten des Absatzes 9 des gegenwärtigen Paragraphen Anwendung.
§. 4. (§. 14 des Reichsgesetzes).
Die Nebenregister sind mit dem entsprechenden Hauptregister wörtlich gleichlautend
zu führen; nur die Unterschriften der Erschienenen sind in Abschrift beizufügen. Den
Emträgen in die Nebenregister, welche an demselben Tage mit der entsprechenden Ein-
trigung in das Hauptregister vorzunehmen sind, ist in dem die Uebereinstimmung mit
den Hauptregister beglaubigenden Vermerk das Datum des letzteren beizufügen (Mu-
steformular B. 1. am Ende).
Der Abschluß eines jeden Haupt= und Nebenregisters hat nach Ablauf des Kalen-
derahres und zwar unmittelbar hinter der letzten Eintragung des betreffenden Kalender-
jahs mit den Worten zu erfolgen: