Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

589. 
beizufügen. Der Stellvertreter des Standesbeamten hat seiner Unterschrift die Worte 
„In Vertretung“ vorzusetzen. (Musterformular A 1.) 
Ergibt sich bei Vornahme einer Eintragung die Nothwendigkeit eines Zusatzes, einer 
Löschung oder Abänderung, so ist solche am Rande zu vermerken, nicht aber in den 
Text der Eintragung selbst hineinzukorrigiren. Solche Randvermerke sind gleich der Ein- 
tragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. mit der Bemerkung „Vorgelesen, genehmigt 
und unterschrieben“ sowie mit der Unterschrift der Erschienenen und des Standesbeam- 
ten zu versehen. Auch ist die Vornahme von Korrekturen in der angegebenen Weise 
mur insolange gestattet, als nicht der Akt der Eintragung durch die Unterschrift des 
Standesbeamten bereits abgeschlossen ist. Von diesem Zeitpunkt an können er- 
forderliche Berichtigungen jeder Art, gleichviel ob der Standesbeamte 
von Amtswegen eine solche als nothwendig erachtet, oder ein Betheiligter 
deren Vornahme beantragt, nur auf dem in den 88. 65. 66. des Gesetzes 
vorg'ezeichneten Wege, auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Der 
Standesbeamte hat daher im ersteren Fall an das Oberamtsgericht zu berichten, im 
letzteren Fall den Antragsteller an das Oberamtsgericht zu verweisen, in allen Fällen 
dessen Weisung abzuwarten. (Musterformular C. 3.). Rasuren in den Eintragungen 
und Nandvermerke sind durchaus verboten. 
Bei schriftlichen Anzeigen in den Fällen der §8§. 20. 24. 58. 62. des Gesetzes ist 
nach §. 13. Abs. 3 desselben und §. 8 der Ausführungsverordnung des Bundesraths 
zu rerfahren. Auf die dießfälligen Eintragungen finden insbesondere auch die Vorschrif- 
ten des Absatzes 9 des gegenwärtigen Paragraphen Anwendung. 
§. 4. (§. 14 des Reichsgesetzes). 
Die Nebenregister sind mit dem entsprechenden Hauptregister wörtlich gleichlautend 
zu führen; nur die Unterschriften der Erschienenen sind in Abschrift beizufügen. Den 
Emträgen in die Nebenregister, welche an demselben Tage mit der entsprechenden Ein- 
trigung in das Hauptregister vorzunehmen sind, ist in dem die Uebereinstimmung mit 
den Hauptregister beglaubigenden Vermerk das Datum des letzteren beizufügen (Mu- 
steformular B. 1. am Ende). 
Der Abschluß eines jeden Haupt= und Nebenregisters hat nach Ablauf des Kalen- 
derahres und zwar unmittelbar hinter der letzten Eintragung des betreffenden Kalender- 
jahs mit den Worten zu erfolgen:
	        
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