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„Vorstehendes Geburts= (Heiraths= Sterbe-) Haupt= (Neben-) Register für das
Jahr 187 . enthaltend (Zahlenangabe) Eintragungen wird hiemit abgeschlossen.
.. . ... den .. . ten 187
Der Standesbeamte
X.
Bei Berechnung der Zahl der Eintragungen sind jedoch nur die Zahl der Haupt-
eintragungen, nicht die denselben etwa beigefügten Randvermerke zu zählen.
§. 5. (§. 16 des Reichsgesetzes).
Der Grundsatz, daß die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen
Verhandlungen kostenfrei zu erfolgen haben (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes), bezieht sich nicht
auf baare Auslagen der Standesbeamten. Insbesondere sind Portokosten einschließlich
der Kosten der erforderlichen Retourbriefe von den Betheiligten vorzulegen.
Weitere als die nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes und dem angehängten Gebührei-
tarif zulässigen Gebühren dürfen nicht erhoben werden; auch ist den Standesbeamten ie
Annahme von Geschenken durch den §. 331 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Riich
untersagt.
Die zulässigen Gebühren sind durch die Standesbeamten sofort von denjeniger:,
welche ihre Dienste in Anspruch nehmen, zu erheben. Wofern nicht etwa der Bezug
dieser Gebühren einem Standesbeamten mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde
überlassen worden ist, liegt die Verrechnung derselben für die Gemeindekassen (§ 70 des
Gesetzes) den Gemeindepflegern, in den aus mehreren Gemeinden gebildeten Standes-
amtsbezirken dem Gemeindepfleger am Amtssitze des Standesbeamten, ob, welchen die
erhobenen Gebühren unter Vorlegung des Gebührenverzeichnisses (Ausführungsverord-
nung des Bundesraths § 10 Nr. 4) von Woche zu Woche abzuliefern sind.
§. 6. (§. 18 des Reichsgesetzes).
Dadie in den Nru. 1—5 des §. 18 des Gesetzes genannten Personen nur in der ge-
nannten Reihenfolge zur Anzeige verpflichtet sind, so ist zur Vermeidung ungenügender
Anzeigen darauf zu achten, daß bei dem Vorhandensein eines in früherer Reihe Ver-
pflichteten, z. B. des ehelichen Vaters, die Anzeige von diesem, und nicht von einem in
späterer Reihe Verpflichteten, z. B. einer andern bei der Niederkunft zugegen gewesenen
Person erstattet werde.