Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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§. 11. (§. 25 des Reichsgesetzes). 
Die Eintragung der Anerkennung eines unehelichen Kindes kann nur auf münd- 
liche Anzeige erfolgen; sie erfolgt entweder als Bestandtheil der Eintragung des Geburts- 
falls, wenn die Anerkennung bei der Anzeige des letzteren geschieht (Musterformular 
A3), oder als Randvermerk, wenn erst nach geschehener Eintragung des Geburtsfalls vor 
dem Standesbeamten die Anerkennung erklärt oder eine über dieselbe gerichtlich oder nota- 
riell aufgenommene Urkunde vorgelegt wird (Musterformular A 4). Eine solche Urkunde 
ist zu den Sammelakten zu nehmen (§. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundes- 
raths). 
§. 12. (§. 26 des Reichsgesetzes). 
Die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach eingetragenem Geburtsfall 
erfolgt durch rechtskräftiges richterliches Urtheil. Die Vornahme des Vermerks setzt daher 
die Vorlegung eines die Abstammung des Kindes feststellenden, mit dem Zeugniß der 
Rechtskraft versehenen Urtheils voraus. 
Soll die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der 
Eltern vermerkt werden, so muß die Heirath der Eltern durch eine Heirathsurkunde, bei 
den vor dem 1. Januar 1876 geschlossenen Ehen durch Trauschein, und die Abstam- 
mung des Kindes von diesen Eltern bezüglich der Mutter durch das Geburtsregister, 
bezüglich des Vaters durch dessen Anerkenntniß in den in §. 25 des Gesetzes bezeich- 
neten Formen erbracht sein. 
Die Legitimation unehelicher Kinder durch Reseript erfolgt bei Adeligen durch 
K. Entschließung, bei Bürgerlichen durch Dekret der Civilkammer des betreffenden Kreis- 
gerichtshofs. 
Annahmen an Kindesstatt bedürfen der Bestätigung des zuständigen Gerichts (Ober= 
amtsgericht, bei Exemten I. Classe Civilkammer des Kreisgerichtshofs). Einkindschafts- 
verträge gehören nicht hieher. 
Dagegen können rechtskräftige Urtheile, durch welche als unehelich eingetragene Kin- 
der für legitim oder als ehelich eingetragene Kinder als illegitim oder Ehen, aus welchen 
die als ehelich eingetragenen Kinder entsprossen sind, mit Wirkung auf den Stand der 
Kinder als nichtig oder ungültig erklärt werden, Anlaß zur Eintragung eines Randver- 
merks bilden. 
Die Eintragung von Vermerken im Sinne des §. 26 erfolgt nur auf münd- 
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