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lichen Antrag. Anhaltspunkte für die Abfassung des Vermerks giebt das Muster-
formular A4.
§. 13. (§§. 28—40 des Reichsgesetzes).
Die Ehehindernisse, welche die Standesbeamten zu beachten haben (Gesetz 8§. 45, 69),
enthält der dritte Abschnitt des Reichsgesetzes. Indem bezüglich der Dispensationsfälle
insbesondere auf den Art. 2 des Ausführungsgesetzes vom 8. August 1875 verwiesen
wird, ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
1. Die Bestimmung des §. 29 Abs. 4 des Gesetzes kommt in Württemberg nicht
in Anwendung. Vielmehr unterliegen vaterlose Minderjährige stets einer Vormundschaft
und es muß, wenn eine solche noch nicht bestellt oder der bestellte Vormund abgegangen
ist, die Bestellung, beziehungsweise erneuerte Bestellung abgewartet werden.
2. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Gesetz §. 29 Abs. 5) ist nicht
erforderlich.
3. Der zweite Satz des §. 31 des Gesetzes kommt in Württemberg nicht zur An-
wendung. Uebrigens gehören hieher nur förmliche gerichtlich bestätigte Adoptions-
verträge.
4. Die Militärpersonen des Friedensstandes (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874
88. 40, 38 A. Reichsgesetzblatt S. 55, 56) bedürfen zu ihrer Verheirathung der Ge-
nehmigung ihrer Vorgesetzten. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und
Freiwilligen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde (Reichs-
militärgesetz §. 60 Nr. 4, Reichsgesetzblatt S. 61).
5. Württembergische Staatsdiener, jedoch mit Ausnahme der im Reg. Blatt von
1822 S. 290 bezeichneten niederen Offizianten, Hofdiener, Kirchen= und Schuldiener
bedürfen zur Eheschließung der Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde.
6. Ausländer, welche im Königreiche eine Ehe eingehen wollen, bedürfen der Er-
laubniß des Oberamts, in dessen Amtsbezirk die Eheschließung stattfinden soll (Reg.
Blatt 1857, S. 1). Als Ausländer sind in dieser Beziehung nur die Angehörigen der
außerdeutschen Staaten, sowie der rechtsrheinischen Provinzen des Königreichs Bayern
zu betrachten.
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