Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

593 
lichen Antrag. Anhaltspunkte für die Abfassung des Vermerks giebt das Muster- 
formular A4. 
§. 13. (§§. 28—40 des Reichsgesetzes). 
Die Ehehindernisse, welche die Standesbeamten zu beachten haben (Gesetz 8§. 45, 69), 
enthält der dritte Abschnitt des Reichsgesetzes. Indem bezüglich der Dispensationsfälle 
insbesondere auf den Art. 2 des Ausführungsgesetzes vom 8. August 1875 verwiesen 
wird, ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 
1. Die Bestimmung des §. 29 Abs. 4 des Gesetzes kommt in Württemberg nicht 
in Anwendung. Vielmehr unterliegen vaterlose Minderjährige stets einer Vormundschaft 
und es muß, wenn eine solche noch nicht bestellt oder der bestellte Vormund abgegangen 
ist, die Bestellung, beziehungsweise erneuerte Bestellung abgewartet werden. 
2. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Gesetz §. 29 Abs. 5) ist nicht 
erforderlich. 
3. Der zweite Satz des §. 31 des Gesetzes kommt in Württemberg nicht zur An- 
wendung. Uebrigens gehören hieher nur förmliche gerichtlich bestätigte Adoptions- 
verträge. 
4. Die Militärpersonen des Friedensstandes (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 
88. 40, 38 A. Reichsgesetzblatt S. 55, 56) bedürfen zu ihrer Verheirathung der Ge- 
nehmigung ihrer Vorgesetzten. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und 
Freiwilligen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde (Reichs- 
militärgesetz §. 60 Nr. 4, Reichsgesetzblatt S. 61). 
5. Württembergische Staatsdiener, jedoch mit Ausnahme der im Reg. Blatt von 
1822 S. 290 bezeichneten niederen Offizianten, Hofdiener, Kirchen= und Schuldiener 
bedürfen zur Eheschließung der Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde. 
6. Ausländer, welche im Königreiche eine Ehe eingehen wollen, bedürfen der Er- 
laubniß des Oberamts, in dessen Amtsbezirk die Eheschließung stattfinden soll (Reg. 
Blatt 1857, S. 1). Als Ausländer sind in dieser Beziehung nur die Angehörigen der 
außerdeutschen Staaten, sowie der rechtsrheinischen Provinzen des Königreichs Bayern 
zu betrachten. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.