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mündlich vor dem Standesbeamten erfolgen. Im ersteren Fall ist die beigebrachte Ur-
kunde, im letzteren das aufzunehmende Protokoll den Sammelakten beizulegen (zu vergl.
§. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths).
Die Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushängen an der zu Bekanntmachungen
der Gemeindebehörden bestimmten Stelle ist Obliegenheit der Gemeindebehörde. Die
Bescheinigung des erfolgten Aushangs ist daher stets von dem Ortsvorsteher als solchem
zu unterzeichnen (Musterformular E 1). Ersuchen um Vollziehung des Aushangs in
anderen Gemeinden sind an die Ortsbehörden zu richten, welche denselben Folge zu
leisten haben (§. 15 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths). Das Aufgebot
muß volle 14 Tage ausgehängt sein. Es ist darauf zu achten, daß der Aushang gegen
äußere Eingriffe geschützt bleibt und ohne Schwierigkeit gelesen werden kann.
Im Sinne des §. 47 des Gesetzes sind im Auslande belegen alle Orte außerhalb
des deutschen Reichsgebiets. Die Auswahl des betreffenden Blattes steht den Standes-
beamten zu. Die Kosten sind von dem Antragsteller vorzulegen. Die Einrückung des
Aufgebots erfolgt nach dem Muster des Formulars E unter Weglassung der Bescheinigung
am Schlusse. Als Bescheinigung dient das zu liefernde Belegblatt der betreffenden Zei-
tungsnummer, welches zu den Sammelakten zu nehmen ist.
Die Dispensation vom Aufgebot (§. 50 des Gesetzes) steht dem Obevamtsgericht
zu, in dessen Bezirk der zuständige Standesbeamte seinen Amtssitz hat (Ausführungs-
gesetz vom 8. August 1875 Art. 2). Die Eheschließung ohne Aufgebot in den durch
§. 50 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Nothfällen vorzunehmen, ist nur dem zuständigen
Standesbeamten (Gesetz §. 42 Abs. 1), nicht einem durch den zuständigen Standesbeamten
zur Vornahme der Eheschließung blos ermächtigten Standesbeamten gestattet.
Die sechsmonatliche Frist des §. 51 des Gesetzes ist kalendermäßig zu berechnen;
sie beginnt mit dem Ablauf der zwei Wochen, während welcher das Aufgebot auszuhängen
war, in den Fällen des §. 47 des Gesetzes mit der Ausgabe der betreffenden Nummer
des Zeitungsblattes oder mit dem Datum der die Einrückung ersetzenden Bescheinigung.
§. 15. (§§. 52—55 des Reichsgesetzes).
Die Eheschließungen sind in den der Würde und Wichtigkeit der Handlung ent-
sprechenden Formen vorzunehmen. Die Standesbeamten haben hiebei in angemessener