Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

597 
der am 31. vorigen Monats dahier verstorbenen Caroline Röthling geb. Mller, 
Ehefrau des Hutmachers Daniel Röthling in Eßlingen, eingetragen worden. 
Stuttgart den 1. April 1876 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.) N. 
auszustellen. In Fällen des zweiten Satzes des §. 60 des Gesetzes ist an das Ober- 
amtsgericht zu berichten und dessen Weisung abzuwarten. 
§. 17. (§§. 68—70 des Reichsgesetzes). 
Gegen die gemäß §. 68 Absatz 3 des Gesetzes erlassenen Strafverfügungen der 
Standesbeamten findet Beschwerde bei den vorgesetzten Oberamtsgerichten nach Maßgabe 
der §§. 13—15, 16 Nr. 1, 17, 19—23 des Gesetzes vom 26. Juni 1821 (Regierungs- 
blatt S. 373—375) Statt. 
Die Erhebung und Verrechnung der erkannten Geldstrafen liegt den Gemeinde- 
pflegern, in den aus mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirken dem Gemeinde- 
pfleger am Amtssitze des Standesbeamten, ob, welchen die von den Standesbeamten zu 
führenden Strafverzeichnisse von Vierteljahr zu Vierteljahr zur Einsicht vorzulegen sind. 
§. 18 (§. 81 des Reichsgesetzes). 
Das Gesetz findet Anwendung nicht blos auf die nach dem 31. December 1875 ein- 
getretenen Geburts= und Sterbefälle, sondern auch auf diejenigen Geburts= und Sterbe- 
fälle, welche vor dem 1. Januar 1876 eingetreten, aber nicht in die bisherigen Register 
(Kirchenbücher, Geburts= und Sterberegister der bürgerlich Getrauten) eingetragen worden 
sind, auf die vor dem 1. Januar 1876 eingetretenen Geburtsfälle auch dann, wenn nur 
die Vornamen des Kindes bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren. 
S. 19. 
Die Standesbeamten werden angewiesen, in allen zweifelhaften Fällen sich zum Be- 
huf geeigneter Anleitung an die Aufsichtsbehörde (Oberamtsgericht) zu wenden. — Von 
dieser Anweisung werden dieselben insbesondere dann Gebrauch zu machen veranlaßt sein, 
wenn es sich um Eintragungen auf Grund von außerhalb des Königreichs aufgenomme- 
nen Urkunden oder erlassenen Urtheilen (§8. 25. 26. 55 des Gesetzes) öder um Ehe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.