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Bekanntmachnng der Ministerien des Innern nud des Kriegswesens, betreffend die Ausstellnng von
Zeugnissen über die wissenschaftliche Oualisication für den einjährig freiwilligen Militärdienst.
Vome#g9.-Januar 1875.
Bei dem als Progymnasium im Sinne des §. 154, Ziffer 2 d. der Militär-Ersatz-
Instruction vom 26. März 1868 anerkannten Lyceum zu Ludwigsburg ist in Folge der
Errichtung einer weiteren Classe an die Stelle der seitherigen Classe V. nunmehr die
Classe VI. als Oberlycealklasse mit 2 Jahresabtheilungen VI a. und VIb. (Ober= be-
ziehungsweise Unter-Sekunda) getreten.
Dieß wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens vom 26. Juni 1872, Reg. Blatt für das Königreich Württemberg
Nro. 27, S. 245 u. f. mit dem Hinweis zur Kenntniß gebracht, daß künftig nicht mehr
die Classe V b. sondern die Classe VIb. dieser Lehranstalt diejenige ist, deren ordnungs-
mäßige Absolvirung für Ertheilung giltiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali-
fication zum einjährig freiwilligen Dienst erforderlich ist.
Stuttgart, den 9. Januar 1875.
Sick. Wundt.
Die am 23. December 1874 zu Berlin ausgegebene Numer 30 des Reichsgesetzblattes enthält:
1) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes= Silber= und Kupfer-
münzen. Vom 19. December 1874.
2) Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs fremder Silber= und Kupfermünzen betreffend. Vom
19. December 1874.
Die am 30. December 1874 ausgegebene Numer 31 enthält:
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Elats des Deutschen Reichs für das Jahr 1875.
Vom 27. December 1874.
Die am 29. December 1874 ausgegebene Numer 32 enthält:
Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten. Vom 21. December 174.