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eine Commission, bestehend aus dem Landoberstallmeister und zwei von der Landgestüts-
Commission bestellten Mitgliedern, deren eines Thierarzt sein muß.
Im Fall der Verweigerung des Patents für einen Hengst sind dem Nachsuchenden
die Gründe der Verweigerung zu eröffnen.
Den für tüchtig erkannten Hengsten wird, soferne die Ausstellung des Patents an
deren Besitzer keinem sonstigen Anstande unterliegt, bei der erstmaligen Patentirung ein
Hirschhornzeichen aufgebrannt.
Das dem Hengstbesitzer auszustellende Patent muß den Namen des Hengstbesitzers,
eine genaue Bezeichnung des Hengstes, der Stationsorte und Beschällokale, auf welche
sich das Patent bezieht, enthalten.
Ueber die Verhandlung ist ein von den Commissionsmitgliedern zu unterzeichnendes
Protokoll aufzunehmen.
Die Patentertheilungen sind öffentlich bekannt zu machen.
S. 15.
Das Patent gilt nur für die Beschälzeit Eines Jahres, seine Erneuerung setzt die
wiederholte Erörterung der Bedingungen, von welchen die erstmalige Patentirung ab-
hängt, namentlich also auch die Wiederholung der Untersuchung des Zuchthengstes und
weiter den Nachweis voraus, daß der Bewerber das Beschälgeschäft in der vorhergegan-
genen Zeit ordnungsmäßig betrieben hat.
Soll das ertheilte Patent auf einen Dritten übertragen werden, so hat der Letztere
den durch 8. 13 Ziff. 2 verlangten Nachweis zu führen.
S. 16.
Der patentirte Beschälhalter hat über die Stuten, welche von seinen Hengsten be-
deckt werden, nach Vorschrift der Landgestüts-Commission ein Beschälregister zu führen
und dieses am Schluß der Beschälzeit behufs der Einsendung desselben an die Land-
gestüts-Commission dem Oberamt zu übergeben. Außerdem ist er verpflichtet, den Stu-
tenbesitzern auf Verlangen für jede durch seine Hengste bedeckte Stute einen Beschälschein
auszustellen.
§. 17.
Verfehlungen gegen die Vorschriften der Beschäl-Ordnung werden nach Maßgabe
des Art. 38 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 geahndet.