Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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ab die Einziehung oder Kürzung derselben einzutreten und letzteren Falls, in welchem 
Betrage die Kürzung zu erfolgen hat. 
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das Anstellungs- 
Verhältniß gegenüber einzutragen. 
3.Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungs-Behörde das Quittungsbuch zu- 
rück, theilt die darin enthaltene Regelungs-Verfügung dem Invaliden mit und läßt ihn, 
daß solches geschehen, durch Namens-Unterschrift anerkennen. Hiernächst ist das Quit- 
tungsbuch dem Inhaber wieder auszuhändigen, demselben aber Behufs Aufbewahrung 
wieder abzufordern, sobald er zur Erhebung irgend welcher Invaliden-Kompetenzen nicht 
mehr berechtigt ist. 
4. Die in den Dienst= und Einkommens-Verhältnissen der angestellten Pensions- 
Empfänger porkommenden Veränderungen, sowie die Entlassung der Angestellten sind 
von den anstellenden Behörden in die Quittungsbücher, unter Angabe des Zeitpunktes 
der Veränderung und der Höhe des anderweiten Dienst-Einkommens, und bei Entlas- 
sungen unter Bezeichnung des Tages, bis zu welchem das Dienst-Einkommen bezogen 
wird, einzutragen und zur Bewirkung der nöthigen Festsetzungen (vergl. Nro. 1 und 2 
vorstehend) der zuständigen Behörde (in Württemberg der Intendantur 13. [Königl. 
Württemb.] Armeekorps zu Stuttgart) zu übersenden. 
Bei Entlassungen sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig vorzulegen, daß 
die Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Entlassungstage erfolgen kann. 
VI. zu §. 106. 
1. Nach den in §. 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf den Bezug der 
Pension und Dienst-Zulagen — nach Ablauf des in §. 102 e. bezeichneten Zeitraums — 
für alle Pensionäre, welche gegen Entgelt als Beamte angestellt oder beschäftigt sind, 
gleichviel in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung verbundene Einkommen ge- 
währt wird, namentlich ob letzteres seinem Gesammt-Betrage nach ein bestimmtes ist, 
oder ob es in einzelnen durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen steht. 
2. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im §. 106 Absatz 1 bezeichneten Dien- 
stes, welche nach den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit Militär- 
Anmürtern zu besetzen sind, für das hier in Frage kommende Verhältniß als Beamten-
	        
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