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stellen. Pensionäre, welche gewisse Arten niederer Dienst-Verrichtungen versehen (Lohn-
schreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch uur
dann als Beamte anzusehen, wenn ihre Annahme nicht blos aushülfsweise und vorüber-
gehend, sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht
auf dauernde Beschäftigung erfolgt.
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen Stelle
oder Beschäftigung als Beamter anzusehen ist, zunächst von der anstellenden Behörde zu
entscheiden, die getroffene Entscheidung aber, falls dieselbe nicht von einer Centralbehörde
erfolgt ist, von der die Pension feststellenden Behörde zu kontroliren. Die letzte Ent-
scheidung steht in streitigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungs-Behörde des Con-
tingents zu (§§. 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungs-Verschiedenheiten
zwischen der anstellenden und der kontrolirenden Behörde vor ihrer definitiven Entschei-
dung mit der, der anstellenden Behörde vorgesetzten obersten Instanz in Benehmen treten
und dabei etwa hervortretende Differenzen principieller Bedeutung durch Vermittelung
des Reichskanzleramtes zur vorgängigen Entscheidung des Bundesraths bringen.
3. Unter den im §. 106 aufgeführten Gemeindekassen sind nur die Kassen der
politischen Gemeinden zu verstehen.
Kirchen= und Schulgemeinden kommen nur in soweit in Betracht, als die Dienst-
besoldungen bei denselben ganz oder theilweise aus Staats= oder Gemeindekassen be-
stritten werden.
VII. zu §§. 107 und 108 des Gesetzes und §. 16 der Novelle.
1. Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn
die von den Invaliden erdiente Militär-Pension vor der Anstellung oder Beschäftigung
im Cipvildienste thatsächlich nicht zur Anweisung gelangt ist.
2. Auf die aus dem Kommunal= und Instituten-2c. Dienste in das Pensions-
Verhältniß übertretenden Pensionäre finden die Bestimmungen des §. 107 gleichmäßige
Anwendung, sofern bei ihrer Pensionirung die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als
pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht worden ist.
3. Bei den aus dem Kommunal= und Institutendienste in das Pensions-Verhältniß
übertretenden Pensionären ist von ihren Behörden der Tag des Ausscheidens aus dem
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