Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

609 
Quittungsbuch 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
des 
tinvalden í 
(Geldbetrag) Invalidenpension, 
- Dienstzula e, 
- Kriegs- 9 Verwundungszulage, 
- Verstümmelungszulage, 
-................·..·.. zulage. 
Sumemee. 
Laut Anweisung vom ten 
vom... tenrn.. .. ab. 
Zahlung 
aus der Kasse zu 
Kat. Lil. Fol. Nr. 
  
  
  
Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invaliden. 
1. Der Iwoalide, ist verbflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von der Orts- 
obrigkeit, in größeren Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Em- 
pfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere Zahlung. 
Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch, 
so trifft ihn der etwaige Schaden. W einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der 
zahlenden Kasse sofort Anzeige zu mach 
3. Jeder Invalide, der im Eivifeunn & 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder 
beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort abzu- 
liefern. Pensionsüberhebun ungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüge von 
dem Diensteinkommen gede 
4. Bei der Aufnahme in ein Invalideninstitut, in eine militäri * Kranken-, Lell oder Pflege- 
anfialt G. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das miltärst uch der ausne menden Behörde 
zu übergeben 
5. Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an ehren anderen Ort verlegt, und seine Pension aus 
einer näher gelegenen Kasse zu epfang wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die 
Rberge Zaktsene abgeben, und um ebertragung der Zahlung auf die näher gelegene ge nach- 
  
*) Dies hat wie bisher durch Vermittlung des K. MWürtt. Kriegszahlamts zu geschehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.